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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 14/09 vom 26.03.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, GG, VwVfG
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Ausreise, Befristung der Wirkung der Ausweisung, Ermessen, Rücknahme, Vergangenheit
Stichwort:Vergangenheit
Leitsatz:1. Unter "Ausreise" im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG wird nur die erstmalige Ausreise verstanden; ein Ausländer, der unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erneut in das Bundesgebiet eingereist ist, ist daher nicht in jedem Fall verpflichtet, erneut auszureisen, ehe einem Antrag auf Befristung der Wirkung einer Ausweisung entsprochen werden kann.

2. Der Umstand, dass ein Ausländer nach seiner Ausweisung unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, schließt es zwar nicht aus, dass die Ausländerbehörde eine ihr erwünscht oder geboten erscheinende erneute Ausreise im Rahmen der Entscheidung über die Befristung der Wirkung der Ausweisung herbeiführt; es ist jeweils individuell zu beurteilen, welche Schlüsse aus dem Einreiseverstoß für den Wiederholungsfall oder für ein Abschreckungsbedürfnis zu ziehen sind. Dabei sind jedoch auch die einschlägigen höherrangigen Schutzzwecke und verfassungsrechtliche Wertentscheidungen (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) zu beachten und dem öffentlichen Interesse gegenüberzustellen.

3. Auf der Grundlage einer Ermessensabwägung hat die Ausländerbehörde auch darüber zu entscheiden, ob die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis rückwirkend oder mit Wirkung für die Zukunft verfügt werden soll. Dies kann, wenn die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen, im Einzelfall dazu führen, dass die Behörde die Überlegung anzustellen hat, ob früheres Verhalten des Ausländers (hier: unrichtige Angaben im Erlaubnisantrag) - auch in Ansehung spezial- und generalpräventiver Erwägungen - nicht auch in der Weise angemessen sanktioniert werden kann, dass eine noch gültige Aufenthaltserlaubnis nur für die Vergangenheit zurückgenommen wird.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 14/09



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10267/06.OVG vom 02.06.2006

Rechtsgebiete:LUIG, Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG
Schlagworte:Umwelt, Umweltinformation, Information, Umweltinformationsanspruch, Vergangenheit, aktuell, gegenwärtig, Umweltzustand, Gefährdung, Gefahr, Auswirkung, auswirken, Lebensmittelrecht, Schnellwarnsystem, Lebensmittelkette, Kontamination, Gesetzeskollision, Ausschluss, generell, Geschäftsgeheimnis, Betriebsgeheimnis, Daten, personenbezogen
Stichwort:Vergangenheit
Leitsatz:1. Der Umweltinformationsanspruch nach § 3 Abs. 1 LUIG umfasst auch die bei einer Behörde vorhandenen Informationen zu einem in der Vergangenheit liegenden Zustand der Umwelt.

2. Die im lebensmittelschutzrechtlichen Verfahren des Schnellwarnsystems erlangten Umweltinformationen unterliegen nicht generell der Geheimhaltung. Sie können nur im Einzelfall nach §§ 8 und 9 LUIG vom Umweltinformationsanspruch ausgeschlossen sein.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10267/06.OVG

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 8 UF 198/03 vom 13.04.2004

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Unterhalt, Vergangenheit, Unterhalt, Verzug, Klage, Rechtshängigkeit, Zustellung
Stichwort:Vergangenheit
Leitsatz:Befindet sich der Unterhaltsschuldner in Verzug und wird aufgrund fehlerhafter Sachbehandlung des Familiengerichts die Klagzustellung verzögert, kann Unterhalt für die Vergangenheit entgegen § 1585b Absatz 3 BGB im Einzelfall auch verlangt werden, wenn zwischen Einreichung der Klage und Rechtshängigkeit ein Zeitraum von mehr als vier Jahren liegt. Die Rechtshängigkeit der Klage wirkt in diesem Fall gemäß § 270 Absatz 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 8 UF 198/03

OLG-FRANKFURT – Urteil, 1 UF 96/00 vom 11.01.2002

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Unterhalt, Vergangenheit, Auskunft, Unterhalt, Befristung
Stichwort:Vergangenheit
Leitsatz:Auch nach den erleichterten Voraussetzungen für die Geltendmachung von rückständigen Unterhalt nach § 1613 Abs. 1 BGB in neuer Fassung, muß für den Unterhaltspflichtigen erkennbar sein, dass der Unterhaltsberechtigte die Auskunft zum Zwecke der Bezifferung eigener Unterhaltsansprüche verlangt.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 1 UF 96/00


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