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Vergabenachprüfung im Zivilprozess

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OLG-STUTTGART – Urteil, 2 U 240/01 vom 11.04.2002

Rechtsgebiete:UWG, BGB, GG
Schlagworte:Vergabenachprüfung im Zivilprozess
Stichwort:Vergabenachprüfung im Zivilprozess
Leitsatz:Hat ein öffentlicher Auftraggeber nach Maßgabe der VOB/A eine Baumaßnahme ausgeschrieben, die unter dem Schwellenwert des § 2 Nr. 4 VgV liegt, so kann ein Bieter den Zuschlag an einen anderen Bieter nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verbieten lassen, wenn nicht feststeht oder wenigstens glaubhaft gemacht ist, dass der öffentliche Auftraggeber vorsätzlich das Recht bricht, oder sonst in unredlicher Absicht oder willkürlich vorzugehen droht.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 2 U 240/01




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