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Vergabekammer

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 11 Verg 1/09 vom 13.07.2009

Rechtsgebiete:RVG-VV
Schlagworte:Geschäftsgebühr, Vergabekammer
Stichwort:Vergabekammer
Leitsatz:Hat der Rechtsanwalt einen Antragsteller bereits im Vergabeverfahren vertreten, indem er für ihn einen Vergabeverstoß gerügt hat, bemisst sich die erstattungsfähige Geschäftsgebühr für seine Tätigkeit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach Nr. 2301 VV-RVG (0,5 bis 1,3). Die bereits zuvor für die Tätigkeit im Vergabeverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2330 VV-RVG (0,5 bis 2,5) ist nicht erstattungsfähig.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 11 Verg 1/09



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 11 Verg 8/07 vom 04.06.2008

Rechtsgebiete:GWB
Schlagworte:Vergaberecht, Vergabekammer, Gebühren, Festsetzung, Gebührenfestsetzung, Entscheidung, Überprüfung
Stichwort:Vergabekammer
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 11 Verg 8/07

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 11 Verg 8/06 vom 24.10.2006

Rechtsgebiete:GWB
Schlagworte:Ausschreibungsverfahren, Vergabekammer, Ausschlussgrund, Ersetzung, Begründung, Transparenzgebot
Stichwort:Vergabekammer
Leitsatz:1. Die Vergabekammer ist im Hinblick auf § 114 GWB grundsätzlich an einer anderen Begründung und Ersetzung eines "Ausschlussgrundes" gehindert, weil sie entsprechend dieser Vorschrift Maßnahmen zu treffen hat, die geeignet sind, eine Rechtsverletzung zu beseitigen. Ihr Einwirken dient dem Individualschutz, nicht jedoch dazu, eine Ausschlussentscheidung zu Lasten eines Antragstellers auf neue Gründe zu stützen.

2. Zum Transparenzgebot des § 97 I GWB.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 11 Verg 8/06

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 11 Verg 9/06 vom 24.10.2006

Rechtsgebiete:GWB
Schlagworte:Ausschreibungsverfahren, Vergabekammer, Ausschlussgrund, Ersetzung, Begründung, Transparenzgebot
Stichwort:Vergabekammer
Leitsatz:1. Die Vergabekammer ist im Hinblick auf § 114 GWB grundsätzlich an einer anderen Begründung und Ersetzung eines "Ausschlussgrundes" gehindert, weil sie entsprechend dieser Vorschrift Maßnahmen zu treffen hat, die geeignet sind, eine Rechtsverletzung zu beseitigen. Ihr Einwirken dient dem Individualschutz, nicht jedoch dazu, eine Ausschlussentscheidung zu Lasten eines Antragstellers auf neue Gründe zu stützen.

2. Zum Transparenzgebot des § 97 I GWB.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 11 Verg 9/06


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