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Verfügungszeitpunkt über Rücklagen für eigene Anteile

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, I R 44/08 vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:KStG 1999, HGB, GmbHG
Schlagworte:Herstellung einer Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG a.F. - Zuordnung einer Gewinnausschüttung zu einem abgelaufenem Wirtschaftsjahr - Wirksamkeit eines Beschlusses über die Ausschüttung eines tatsächlich nicht vorhandenen Gewinns - Verfügungszeitpunkt über Rücklagen für eigene Anteile - Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG a.F.
Stichwort:Verfügungszeitpunkt über Rücklagen für eigene Anteile
Leitsatz:Eine Gewinnausschüttung kann nur insoweit "für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr" i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1999 erfolgen, als sich aus dem Jahresabschluss für das betreffende Wirtschaftsjahr ein verteilungsfähiger Gewinn ergibt. Daran fehlt es, soweit in dem Jahresabschluss eine Rücklage für eigene Anteile gebildet worden ist, die nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften in jenem Wirtschaftsjahr nicht aufgelöst werden durfte.
Volltext: BFH - Urteil, I R 44/08




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