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Verfügungsbefugnis

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 LA 323/07 vom 09.02.2009

Rechtsgebiete:NKAG, BGB
Schlagworte:Alleingesellschafter, Ferienwohnung, GmbH & Co. KG, Innehaben, Kapitalanlage, Verfügungsbefugnis, Zweitwohnungsteuer
Stichwort:Verfügungsbefugnis
Leitsatz:Beim Alleingesellschafter einer GmbH & Co. KG kann ein die Erhebung der Zweitwohnungsteuer rechtfertigendes Innehaben auch hinsichtlich einer Ferienwohnung angenommen werden, deren Eigentümer die KG ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 9 LA 323/07



OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 L 280/05 vom 26.11.2007

Rechtsgebiete:GG, KAG M-V, LMG, ZwStS
Schlagworte:Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnung, Erstwohnung, Hauptwohnung, Nebenwohnung, Aufwand, Aufwandsteuer, Wohnung, Innehaben, Inhaber, Steuerpflicht, Verfügungsbefugnis, Besitzdiener, Kinderzimmer, Studenten
Stichwort:Verfügungsbefugnis
Leitsatz:1. Eine Erstwohnung bzw. die Innehabung einer solchen rechtfertigt überhaupt erst die Annahme einer Zweitwohnung. Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt, ist sie doch begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung.

2. Existiert keine Erstwohnung, gibt es keine Zweitwohnung und damit auch keinen äußerlich erkennbaren und besteuerbaren besonderen Aufwand als Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

3. Ein "Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts", der allgemein Gültigkeit beanspruchen könnte, existiert nicht.

4. Die Steuerpflicht setzt auch bezüglich der Erstwohnung eine Inhaberschaft voraus, die den gleichen Regeln folgt wie die Inhaberschaft hinsichtlich der Zweitwohnung.

5. Die rechtlich gebotene vollständige Umschreibung des Steuertatbestandes bzw. der Steuerpflicht setzt die begriffliche Einbeziehung des Merkmals "Innehaben einer Erstwohnung" voraus.

6. Unter Zugrundelegung des bundesrechtlichen Begriffs der Aufwandsteuer nach Maßgabe von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, wie er auch in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V verwandt wird, können die typischen "Kinderzimmerfälle", also die Fälle, in denen Studenten neben ihrer Wohnung am Studienort in der elterlichen Wohnung noch ein Zimmer beibehalten, mangels Innehaben einer Erstwohnung nicht mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer belegt werden; sie unterfallen tatbestandlich nicht dem Steuergegenstand des Zweitwohnungssteuerrechts.

7. Mit einem ortsrechtlich definierten Steuergegenstand, der das typische "Kinderzimmer" als Erstwohnung erfasste, würde der Ortsgesetzgeber den mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Regelungsrahmen überschreiten: Die Qualifizierung der Beibehaltung eines "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung als Innehaben einer Erstwohnung, die überhaupt erst die Besteuerung der "Zweitwohnung" möglich macht, entfernte sich so weit vom aufwandsteuerrechtlichen Anknüpfungspunkt der nach außen durch eine bestimmte Konsumform dokumentierten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, von Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer und den zugrunde liegenden sozialen Gegebenheiten, dass das Urteil der Willkürlichkeit bzw. die Annahme eines Verstoßes gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG angelegten Grundsatz der Steuergerechtigkeit und einer Überschreitung der Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V gerechtfertigt wäre.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 280/05

BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 63.06 vom 18.12.2006

Rechtsgebiete:VZOG
Schlagworte:Erlös, Veräußerungserlös, Verkaufserlös, Verfügungsbefugnis, Verfügungsbefugter, Verfügungsberechtigung, Verfügungsberechtigter, Erlösauskehr, Erlösauskehranspruch, Verfügung, Vorrang der vermögensrechtlichen Berechtigung
Stichwort:Verfügungsbefugnis
Leitsatz:Der nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG aufgrund eines bestandskräftigen Bescheids der Zuordnungsbehörde auf Auskehr des Erlöses oder Wertersatz in Anspruch Genommene kann sich jedenfalls so lange nicht auf die Berechtigung eines privaten Dritten an dem Zuordnungsobjekt berufen, wie dieser selbst ihm gegenüber keine entsprechenden Ansprüche geltend gemacht hat.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 63.06

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 37.05 vom 27.09.2006

Rechtsgebiete:VZOG, VermG
Schlagworte:Erlös, Veräußerungserlös, Verkaufserlös, Verfügungsbefugnis, Verfügungsbefugter, Verfügungsberechtigung, Verfügungsberechtigter, Erlösauskehr, Erlösauskehranspruch, Verfügung, Vorrang der vermögensrechtlichen Berechtigung
Stichwort:Verfügungsbefugnis
Leitsatz:Der Vorrang der vermögensrechtlichen gegenüber der vermögenszuordnungsrechtlichen Berechtigung an einem Vermögenswert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG) setzt sich nach der Veräußerung des Vermögenswertes durch einen nach § 8 Abs. 1 VZOG Verfügungsbefugten an den dadurch entstandenen konkurrierenden Erlösauskehransprüchen aus § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG und § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG fort.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 37.05


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