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Verfrühte Beschwerde

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 1256/08 vom 03.12.2008

Rechtsgebiete:VwGO, RVG VV
Schlagworte:Numerus-clausus-Verfahren, Beschwerdeeinlegung, Kosten Beschwerdeverfahren, Erstattungsfähige Kosten, Rechtsmissbrauch, Treu und Glauben, Kostenminimierungspflicht, Kostenerstattung, Verfrühte Beschwerde
Stichwort:Verfrühte Beschwerde
Leitsatz:1. In einem Hochschulkapazitätsrechtsstreit sind die der Universität durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig, wenn die Beschwerdeeinlegung für die Universität offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen.

2. Die Beschwerdeeinlegung ist offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan, dem Beschwerdegegner, dem Studienplatzbewerber, Kosten zu verursachen, wenn der Prozessbevollmächtigte der Universität unmittelbar nach Bekanntgabe des Beschlusstenors ohne sichere Kenntnis der Begründung zeitgleich mit der Durchführung der vom Verwaltungsgericht angeordneten Auslosung der "gefundenen" Studienplätze Beschwerde einlegt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 9 S 1256/08




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