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Verfolgungssicherheit

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 155/03 vom 26.08.2003

Rechtsgebiete:GG, AuslG, AsylVfG
Schlagworte:Aserbaidschan, Armenien, Nagorny-Karabach, Berg-Karabach, Verfolgung, Verfolgungssicherheit, Abschiebung, Hindernis, Verbot, Flucht, Ausreise, Pass, Visum, legal, illegal, Gruppe, Gruppenverfolgung, unmittelbar, mittelbar, staatlich, Aufenthaltsrecht, Minderheit, volkszugehörig, Pogrom, Fluchtalternative, Inland, Gebietshoheit, Gebietsgewalt, Mischehe, Abkömmling, Rückkehr, Sicherheit, hinreichende
Stichwort:Verfolgungssicherheit
Leitsatz:1. Aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit, sowie Ehegatten einer Mischehe und deren Abkömmlinge, unterlagen bis Ende 1999 in Aserbaidschan einer mittelbaren Gruppenverfolgung, die allein an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfte. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative in dem Gebiet von Berg-Karabach bestand für sie nicht, da das Gebiet von Aserbaidschan aus nicht ohne erhebliche Gefahr für Leib oder Leben erreichbar war.

2. Die Angehörigen der genannten Gruppe sind nunmehr, seit Beginn des Jahres 2000, im Falle ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan dort vor erneut drohender, an ihre Ethnie anknüpfender, mittelbarer Gruppenverfolgung hinreichend sicher.

3. In dem Gebiet von Berg-Karabach besteht für sie im Übrigen eine vom Ausland erreichbare inländische Fluchtalternative. Dort drohen ihnen auch keine anderen Gefahren und Nachteile von vergleichbarem Gewicht.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 155/03



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 9 S 397/00 vom 21.01.2003

Rechtsgebiete:GG
Schlagworte:Verfolgerstaat, Heimatstaat, Verfolgungssicherheit, Eritrea, Äthiopien, eritreische Abstammung, eritreische Staatsangehörigkeit, Referendum
Stichwort:Verfolgungssicherheit
Leitsatz:1. Eritreische Volkszugehörige, die von einem Elternteil "eritreischer Abstammung" abstammen, sind gemäß Nr. 2 Abs. 1 und 2 der Eritrean Nationality Proclamation Nr. 21/1992 (Eritreische Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992) eritreische Staatsangehörige durch Geburt. Dies gilt auch dann, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise - gegebenenfalls sogar seit Geburt - im heutigen Gebiet Äthiopiens gelebt haben.

2. Der von eritreischen Behörden geforderte Nachweis der eritreischen Abstammung steht dem Innehaben der Kraft Gesetzes erworbenen Staatsangehörigkeit nicht entgegen. Der auf Antrag erteilten Staatsangehörigkeitsbescheinigung gemäß Nr. 2 Abs. 4 der Verordnung kommt nur deklaratorische Bedeutung zu.

3. Die Teilnahme am Referendum und/oder der Besitz einer eritreischen ID-Card sind geeignet, den Nachweis der eritreischen Abstammung und damit der eritreischen Staatsangehörigkeit zu führen. Voraussetzung der eritreischen Staatsangehörigkeit sind sie nicht.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 9 S 397/00


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