JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verfolgungsgefahr
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG |
| Schlagworte: | Berufungszulassung, Darlegung, Gefährdungslage, Identifizierung, Internet, Kurde, Prognose, Regimegegner, Rückkehr, Syrien, Verfolgungsgefahr, beachtliche Wahrscheinlichkeit, exilpolitische Tätigkeit, grundsätzliche Bedeutung |
| Stichwort: | Verfolgungsgefahr |
| Leitsatz: | 1. Exilpolitischen Aktivitäten sind im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung nicht entscheidungserheblich, wenn nicht einmal Anhaltspunkte dafür dargelegt werden, dass der Kläger dabei identifiziert worden ist. 2. Die Frage, ob ein Ausländer wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland gefährdet wäre, ist in verallgemeinerungsfähiger Weise nicht klärungsfähig; insoweit kommt es auf die Ermittlung und Bewertung der individuellen Umstände seines Einzelfalls an. 3. Eine flächendeckende Überwachung exilpolitischer Aktivitäten durch syrische Agenten in Deutschland ist nicht anzunehmen. Diese konzentrierten ihre Ressourcen auf die als gefährlich erachteten Regimegegner. Dazu muss eine als "antisyrisch" eingeschätzte Tätigkeit mit hoher Öffentlichkeitswirksamkeit vorliegen. Die Prognose, ob einem Syrer wegen exilpolitischer Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsgefahren drohen, hängt davon ab, ob die betroffene Person -im Einzelfall- von den syrischen Sicherheitskräften wegen ihrer herausgehobenen Betätigung als gefährlicher Regimegegner eingestuft werden wird. 4. Befindet sich das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, gelten für die Darlegung des Zulassungsgrundes der Grundsatzbedeutung aus tatsächlichen Gründen erhöhte Anforderungen. Der pauschale Hinweis auf eine "verschärfte" Gefährdungslage genügt nicht. 5. Arabische oder kurdische Veröffentlichungen im Internet können verfolgungsrelevant werden, soweit diese nach Syrien hineinwirken. Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr ergibt sich für den Einzelnen aber nur, wenn er als Verfasser von (Internet-)Artikeln einen Bekanntheitsgrad als Regimegegner erlangt hat und mit regimefeindlichen oder "antisyrischen" Artikeln explizit hervortritt. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 69/06 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Schlagworte: | Afghanistan, Abschiebeschutz, DVPA, Erlasslage, Verfolgungsgefahr, verfassungswidrige Schutzlücke |
| Stichwort: | Verfolgungsgefahr |
| Leitsatz: | 1. Für die Verfolgungsgefährdung ehemaliger afghanischer DVPA-Mitglieder sind auch nach Entmachtung der Taliban im Prinzip noch die in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs seit 1996 entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Danach besteht eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht schon wegen der bloßen, einfachen Mitgliedschaft in DVPA, Geheimdienst, Militär oder sonstigen Regierungsstellen; bedroht sind aber solche DVPA-Mitglieder oder Regierungsmitarbeiter, die unter dem früheren kommunistischen Regime eine ranghohe Stellung eingenommen hatten, in dieser Tätigkeit deutlich und für einen größeren Personenkreis erkennbar nach außen getreten sind und durch die Ausübung ihrer Funktion - insbesondere im Militär und Geheimdienst - für die Tötung oder Verfolgung von Mudschaheddin verantwortlich gemacht werden könnten. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen sind aber für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Lebens - oder Leibesgefährdung ehemaliger DVPA-Mitglieder tendenziell eher höhere Anforderungen an deren herausragende Stellung , an ihren überregionalen Bekanntheitsgrad und an ihre Teilnahme an gegen Mudschaheddin gerichteten Aktivitäten zu stellen als unter der Herrschaft der Taliban. 2. Eine verfassungswidrige Schutzlücke, die eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertigen könnte, besteht wegen des derzeitigen generellen Abschiebungsstopps für Afghanistan nach der zur Zeit gültigen Hessischen Erlasslage nicht. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 2759/01.A | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, AsylVfG |
| Schlagworte: | Irak, Politische Lage, 3. Golfkrieg, Verfolgungsgefahr, Illegale Ausreise, Asylantragstellung |
| Stichwort: | Verfolgungsgefahr |
| Leitsatz: | 1. Tatsachen, die nach grundlegender Änderung der Verfolgungslage ihre Bedeutung - auch für Altfälle - verloren haben, sind nicht mehr klärungsbedürftig. 2. Eine (nachträgliche) Divergenz in Bezug auf solche Tatsachen kann nicht (mehr) zur Zulassung der Berufung führen. 3. Politische Verfolgung im Irak, die an die Machtausübung des Regimes Saddam Husseins anknüpft, ist in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. 4. Die Gefahr politischer Verfolgung wegen Stellung eines Asylantrags und illegaler Ausreise aus dem Irak besteht daher nicht mehr. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, A 2 S 172/02 | |
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