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Verfolgungsdichte

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 899/03 vom 28.02.2008

Rechtsgebiete:Richtlinie-2004/83/EG-(QRL), GG, AuslG, AufenthG, AsylVfG, VwGO
Schlagworte:Aserbaidschan, armenische Volkszugehörige, Ehe, aserische Volkszugehörige, Gruppenverfolgung, mittelbare Gruppenverfolgung, Drittverfolgung, Verfolgungsdichte, Fluchtalternative, Berg-Karabach, illegale Ausreise, Staatsangehörigkeit, Entziehung, Nachfluchtgrund, Flüchtlingseigenschaft
Stichwort:Verfolgungsdichte
Leitsatz:1. Armenische Volkszugehörige und Personen, die wegen ihrer Abstammung der Volksgruppe zugerechnet werden, unterlagen in Aserbaidschan bis 2000 einer mittelbaren Gruppenverfolgung (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 26. August 2003 - 2 KO 156/03 - juris).

2. Gewichtige Tatsachen streiten dafür, dass die mittelbare Gruppenverfolgung für armenische Volkszugehörige aus sog. Mischehen in Aserbaidschan andauert (offen gelassen).

3. Zu den Anforderungen an die inländische Fluchtalternative im Lichte der Qualifikationsrichtlinie und zu deren Fehlen im Einzelfall wegen fehlender wirtschaftlicher Existenzmöglichkeit in der Region Berg-Karabach (alleinstehende Frau mit Tochter).

4. Zur Praxis der Streichung aus den Melderegistern und zum Verlust der Staatsangehörigkeit.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 899/03



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 67/07 vom 30.10.2007

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG
Schlagworte:Auskunftslage, Christ, Darlegung, Drogenhandel, Grundsatzbedeutung, Gruppenverfolgung, Irak, Islamist, Klärungsbedarf, Konvertit, Kurde, Nordirak, Tatsachenfrage, Todesstrafe, Verfolgungsdichte
Stichwort:Verfolgungsdichte
Leitsatz:1) Hat das Verwaltungsgericht eine Tatsachenfrage unter Bezugnahme auf eine vorliegende Auskunftslage beantwortet, muss sich aus einem auf deren Grundsatzbedeutung gestützten Zulassungsantrag ergeben, zu welchen konkreten Fragen die Auskunftslage weiteren Klärungsbedarf hervorruft und wie dieser klärungsfähig ist.

2) Allein aus dem Hinweis auf Übergriffe und die Einschränkung von Rechten christlicher Rückkehrer durch Vertreter der beiden Kurdenparteien KDP und PUK, die im Nordirak faktisch Staatsaufgaben wahrnehmen, ergibt sich kein Aussagegehalt über eine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen oder zum Christentum konvertierter Menschen im Irak bzw. im Nordirak.

3) Die (überwiegend für die Städte Mossul und Dohuk berichteten) islamistischen Aktivitäten der kurdisch-islamischen Union (KIU) ergeben keinen Klärungsbedarf bzgl. einer flächendeckenden nichtstaatlichen Gruppenverfolgung von Christen im Nordirak.

4) Die Schwierigkeiten, die Anzahl und die Intensität aller gerade auf das Schutzgut Religion gerichteten Verfolgungshandlungen, gegen die Schutz weder von staatlichen noch von nichtstaatlichen Stellen zu erlangen ist, zu erfassen und diese zur Größe der betroffenen Gruppe in Beziehung zu setzen, erfordern zur Frage einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung von Christen im Irak eine differenzierte und auf bestimmte Tatsachenfragen konzentrierte Darlegung.

5) Wegen Drogenhandels droht im Irak nach dem Dekret Nr. 3 der Interimsregierung des Irak (Iraqi Interim Goverment [IIG]) vom 08. August 2004 die Todesstrafe, wenn der Drogenhandel mit dem Ziel der Finanzierung oder Unterstützung des Sturzes der irakischen Regierung durch Gewalt erfolgt ist.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 67/07

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 24.06 vom 01.02.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG
Schlagworte:Flüchtlingsanerkennung, begründete Furcht vor Verfolgung, Gruppenverfolgung, Tschetschenien, Russische Föderation, Verfolgungsdichte, Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, innerstaatliche Fluchtalternative, Zumutbarkeit, Existenzminimum, Illegalität des Aufenthalts
Stichwort:Verfolgungsdichte
Leitsatz:Zur Frage des Existenzminimums am Ort einer inländischen Fluchtalternative (hier: für Tschetschenen in der Russischen Föderation).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 24.06

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 15.05 vom 18.07.2006

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwVfG, VwGO
Schlagworte:Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak), Unverzüglichkeit des Widerrufs, Jahresfrist für Widerruf, Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung, innerer Zusammenhang zwischen früherer Verfolgung und Rückkehrverfolgung, private Verfolgung, nichtstaatliche Akteure, nichtstaatliche Gruppenverfolgung, Gruppenverfolgung durch Private, Maßstab für nichtstaatliche Gruppenverfolgung, Verfolgungsdichte, Berufungsbegründung
Stichwort:Verfolgungsdichte
Leitsatz:1. Die Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung (hier: von Christen im Irak) durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch das Zuwanderungsgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist.

2. Droht dem (hier: wegen des subjektiven Nachfluchtgrunds der Asylantragstellung in Deutschland) anerkannten Flüchtling im Falle des Widerrufs bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung (hier: wegen der Religionszugehörigkeit durch Private), ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 15.05


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