JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verfolgerstaat
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG |
| Schlagworte: | Abschiebungsverbot, Abschiebungsandrohung, Abschiebezielstaat, asylrechtlicher Abschiebungsschutz, ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz, Flüchtlingsanerkennung, Staatenloser, Syrien, Rechtsschutzinteresse, Rückkehrmöglichkeit, Schutzlosigkeit, anderweitige Sicherheit in Drittstaat, politische Verfolgung, Verfolgerstaat, Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit |
| Stichwort: | Verfolgerstaat |
| Leitsatz: | Der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann grundsätzlich nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommenden Staaten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entweder einheitlich bejaht oder verneint werden kann (Fortführung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 22.04 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG (außer Kraft getreten) |
| Schlagworte: | Abschiebungsverbot, Abschiebungsandrohung, Abschiebezielstaat, asylrechtlicher Abschiebungsschutz, ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz, Flüchtlingsanerkennung, Armenier in Aserbaidschan, Rechtsschutzinteresse, Rückkehrmöglichkeit, Schutzlosigkeit, anderweitige Sicherheit in Drittstaat, politische Verfolgung, Verfolgerstaat, Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit |
| Stichwort: | Verfolgerstaat |
| Leitsatz: | Zum Rechtsschutzinteresse und zum Erfordernis der Feststellung der Staatsangehörigkeit bei einer Klage auf Gewährung von asylrechtlichem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Bestätigung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 3.04 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG, GFK, VwGO |
| Schlagworte: | Abschiebungsverbot, Abschiebungsandrohung, Abschiebezielstaat, asylrechtlicher Abschiebungsschutz, ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz, Flüchtlingsanerkennung, Jeziden in Syrien, jezidische Religionszugehörigkeit, regionale Gruppenverfolgung, Rechtsschutzinteresse, Rückkehrmöglichkeit, Schutzlosigkeit, anderweitige Sicherheit in Drittstaat, Subsidiarität des internationalen Schutzes, Überzeugungsgrundsatz, politische Verfolgung, Verfolgerstaat, Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit |
| Stichwort: | Verfolgerstaat |
| Leitsatz: | 1. Ein Rechtsschutzinteresse für die Klage auf Gewährung von asylrechtlichem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) wegen Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit besteht auch dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem ablehnenden Bescheid weder die Abschiebung in diesen Staat angedroht noch eine Feststellung über das Nichtbestehen von Abschiebungsverboten hinsichtlich dieses Staates getroffen hat. 2. Wer in einem anderen Staat bereits Schutz vor politischer Verfolgung im Staat seiner Staatsangehörigkeit gefunden hat und weiterhin erlangen kann, hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 29.03 | |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Schlagworte: | Verfolgerstaat, Heimatstaat, Verfolgungssicherheit, Eritrea, Äthiopien, eritreische Abstammung, eritreische Staatsangehörigkeit, Referendum |
| Stichwort: | Verfolgerstaat |
| Leitsatz: | 1. Eritreische Volkszugehörige, die von einem Elternteil "eritreischer Abstammung" abstammen, sind gemäß Nr. 2 Abs. 1 und 2 der Eritrean Nationality Proclamation Nr. 21/1992 (Eritreische Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992) eritreische Staatsangehörige durch Geburt. Dies gilt auch dann, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise - gegebenenfalls sogar seit Geburt - im heutigen Gebiet Äthiopiens gelebt haben. 2. Der von eritreischen Behörden geforderte Nachweis der eritreischen Abstammung steht dem Innehaben der Kraft Gesetzes erworbenen Staatsangehörigkeit nicht entgegen. Der auf Antrag erteilten Staatsangehörigkeitsbescheinigung gemäß Nr. 2 Abs. 4 der Verordnung kommt nur deklaratorische Bedeutung zu. 3. Die Teilnahme am Referendum und/oder der Besitz einer eritreischen ID-Card sind geeignet, den Nachweis der eritreischen Abstammung und damit der eritreischen Staatsangehörigkeit zu führen. Voraussetzung der eritreischen Staatsangehörigkeit sind sie nicht. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 9 S 397/00 | |
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