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Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für den Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 AR 6/03 vom 16.10.2003

Rechtsgebiete:GKG KV Nr. 1226, ZPO
Schlagworte:Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für den Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO
Stichwort:Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für den Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO
Leitsatz:Nr. 1226 KV zu § 11 Abs. 1 GKG ist nicht verfassungswidrig, soweit für den Beschluss über die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs.2 ZPO die Erhebung von Gebühren vorgesehen ist.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 AR 6/03




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