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verfassungskonforme Handhabung bei extremer allgemeiner Gefahrenlage

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 2.01 vom 12.07.2001

Rechtsgebiete:AsylVfG, AuslG, GG
Schlagworte:Abschiebungsschutz, Abschiebungshindernisse, Abschiebestopp wegen allgemeiner Gefahren, verfassungskonforme Handhabung bei extremer allgemeiner Gefahrenlage, Berücksichtigung faktischer Vollzugshindernisse
Stichwort:verfassungskonforme Handhabung bei extremer allgemeiner Gefahrenlage
Leitsatz:1. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte sind bei allgemeinen Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur dann befugt, Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist.

2. Die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist nicht nur zu beachten, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG oder ein Abschiebestopp-Erlass nach § 54 AuslG besteht, sondern auch dann, wenn eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 2.01



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 5.01 vom 12.07.2001

Rechtsgebiete:AuslG
Schlagworte:Rechtsschutzbedürfnis, Abschiebungsschutz, Abschiebungshindernis, allgemeine Gefahr, verfassungskonforme Handhabung bei extremer allgemeiner Gefahrenlage, Berücksichtigung einer anderweitigen Duldung, allgemein schwierige Lebensbedingungen, angolanische Kleinkinder.
Stichwort:verfassungskonforme Handhabung bei extremer allgemeiner Gefahrenlage
Leitsatz:1. Das Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in direkter oder verfassungskonformer Anwendung entfällt nicht dadurch, dass der Ausländer über eine anderweitige Duldung verfügt oder einen Anspruch hierauf hat.

2. Eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG liegt nur vor, wenn ein Missstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 5.01


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