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verfassungsimmanente Schranken

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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10089/02 vom 06.12.2002

Rechtsgebiete:AuslG, GK
Schlagworte:Ausländerrecht, Asylrecht, Genfer Konvention, Terrorismusbekämpfungsgesetz, Abschiebungsschutz, Abschiebungsverbot, politisch Verfolgte, Flüchtlingsbegriff, Ausschlussgründe, schwerwiegende Gründe, schweres Verbrechen, nichtpolitisches Verbrechen, Ziele der Vereinten Nationen, terroristische Vereinigung, Sicherheitsrat, Resolution 1373 (2001), Gefahrenabwehr, Schutzunwürdigkeit, Opfergrenze, verfassungsimmanente Schranken, widerlegbare Vermutung, Darlegungslast, Prognosemaßstab
Stichwort:verfassungsimmanente Schranken
Leitsatz:Zum Begriff des schweren nichtpolitischen Verbrechens i.S.v. § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG.

Zum Begriff der den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufenden Handlungen i.S.v. § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG.

Der Ausschluss von Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG setzt über das betreffende Verhalten hinaus voraus, dass von dem Ausländer weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert haben. Dafür sprechen allerdings regelmäßig frühere Aktivitäten für eine terroristische Vereinigung, es sei denn, der Ausländer kann glaubhaft machen, sich endgültig aus diesem Umfeld gelöst zu haben.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10089/02




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