JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
| Rechtsgebiete: | GG, HSchG |
| Schlagworte: | Gymansialzweig, schulformbezogene Gesamtschule, Vertrauensschutz, 6-jährige Organisation |
| Stichwort: | Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz |
| Leitsatz: | 1. Aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG können über einen Mindeststandard an staatlicher Bildungsgewährleistung hinaus keine grundrechtlich geschützten Leistungsansprüche hergeleitet werden. Insbesondere ergibt sich daraus kein Anspruch auf eine Änderung oder Erweiterung des schulischen Unterrichtsangebots der eine bestimmte organisatorische Gestaltung der Schule. 2. Die Vorschrift des § 26 Abs. 3 Satz 1 HSchG ist eine reine Organisationsregelung, die das Entscheidungsrecht der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 4 HSchG konkretisiert. Die Regelung ist demgemäß nicht dazu bestimmt, den Individualinteressen der Schüler des Gymnasialzweiges einer schulformbezogenen Gesamtschule zu dienen. 3. Die von der Schulkonferenz gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 HSchG beschlossene Rückkehr zur 6-jährigen Organisation des Gymnasialzweiges einer schulformbezogenen Gesamtschule unter Einbeziehung der bereits aufgenommenen Schüler in den Jahrgangsstufen 6 bis 8, die 5-jährig organisiert sind, beinhaltet eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung. 4. Bei den Schülern, die in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 in eine schulformbezogene Gesamtschule aufgenommen wurden und mittlerweile die Jahrgangsstufen 6 und 7 abgeschlossen haben, liegt ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortführung der in Hessen mit Änderungsgesetz vom 29. November 2004 eingeführten 5-jährigen Organisation des gymnasialen Bildungsgangs vor. Die Schüler dieser Jahrgangsstufen brauchten nicht damit zu rechnen, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Änderung schon wenige Jahre später durch eine Organisationsmaßnahme an ihrer Schule zurückgenommen wird. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 B 2059/09 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GG, BImSchG, BayImSchG |
| Schlagworte: | Einstweilige Anordnung, Ausnahme von Verboten einer gemeindlichen Baulärmverordnung, Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung (verneint), Vorliegen einer unbilligen Härte (verneint) |
| Stichwort: | Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 22 CE 09.1601 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BayVerf, BayVfGHG, GLKrWG, GLKrWO |
| Schlagworte: | Subjektrechlicher Schutz durch den Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl i.R.v. Wahlen auf kommunaler Ebene, Staatsorganisatorische Autonomie der Länder i.R. ihrer Bindung an die Grundsätze des Art. 28 GG |
| Stichwort: | Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BVERFG - Beschluss, 2 BvR 1291/09 | |
| Rechtsgebiete: | FBG, HGO, VwGO |
| Schlagworte: | Antragsbefugnis, Friedhofsgärtner, Friedhofssatzung, Gemeinde, Gemeinschaftsgrabanlagen, Gestaltungsvorschrift, Wiesengrabstätte, wirtschaftliche Betätigung |
| Stichwort: | Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz |
| Leitsatz: | Der Betrieb kommunaler Friedhöfe ist offensichtlich keine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde i.S.d. § 121 HGO. Ein gewerblicher Friedhofsgärtner kann daher aus dieser Bestimmung keine Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen eine Friedhofssatzung herleiten, die durch Einführung sog. Wiesengrabstätten und Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbeisetzungen für ihn absehbare Umsatzeinbußen mit sich bringt. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 C 2265/08.N | |
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