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Verfallklausel bei Verzug mit Hausgeldraten

Entscheidungen der Gerichte




OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 46/02 vom 05.06.2002

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Verhältnis des Wirtschaftsplans zur Jahresabrechnung, Rechtskraft, Verfallklausel bei Verzug mit Hausgeldraten
Stichwort:Verfallklausel bei Verzug mit Hausgeldraten
Leitsatz:1. Ergibt sich aus der Jahresabrechnung ein geringerer Schuldsaldo, begrenzt dieser die Forderung auf Zahlung des Hausgeldes auf Grund des Wirtschaftsplans.

2. Wird der Antrag eines Wohnungseigentümers, die Genehmigung des Wirtschaftsplans durch die Wohnungseigentümerversammlung für ungültig zu erklären, rechtskräftig zurückgewiesen, kann sich der sodann auf Zahlung des Hausgeldes in Anspruch genommene Wohnungseigentümer auch auf Nichtigkeitsgründe nicht mehr berufen.

3. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, wonach ein Wohnungseigentümer, der mit zwei Hausgeldraten in Verzug gerät, den gesamten Jahresrestbetrag sofort zu zahlen hat, ist nichtig (Anschluss an BGHZ 145, 158; OLG Hamm WE 1996, 33, 37).
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 3 W 46/02




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