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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 339/03 vom 01.08.2003

Rechtsgebiete:AuslG, GG, VwGO
Schlagworte:Vorbringen, neues, Sachlage, maßgebliche, Rechtslage, maßgebliche, Verfahrenslage, maßgebliche, Änderung, Beistandsgemeinschaft, Betreuung, notwendige, Erkrankung, schwere, Abschiebung, Familie
Stichwort:Verfahrenslage
Leitsatz:1. Wird im Beschwerdeverfahren eine Änderung entweder der Sachlage oder der Rechtslage oder der Verfahrenslage dargelegt, so ist das Rechtsmittel in der Regel als unzulässig zu verwerfen. Mit neuem Vortrag kann nicht dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung unrichtig ergangen ist. Neues Vorbringen muss in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO oder nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden.

2. Eine Ausnahme kann für ein ärztliches Attest anerkannt werden, das sich als bloße Ergänzung und Erläuterung einer schon vorhandenen Stellungnahme verstanden werden kann, die in erster Instanz bereits verwertet worden ist.

3. Familienangehörige von Ausländern, die selbst nicht abgeschoben werden können, bleiben von der Abschiebung verschont, soweit sie innerhalb der Familie, die als "Beistandsgemeinschaft" zu qualifizieren ist, notwendige Hilfe leisten (z. B. bei schwerer Erkrankung).

4. Im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist eine Abwägungsentscheidung zu treffen, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 339/03




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