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Verfahrenskosten

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 29/09 vom 05.05.2009

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Verfahrenskosten, Differenztheorie, Anwendbarkeit
Stichwort:Verfahrenskosten
Leitsatz:Der Differenztheorie ist durch die Einführung des § 464 d StPO nicht der Boden entzogen. Zur Anwendung der Differenztheorie auf vom Angeklagten zu tragende Sachverständigenkosten.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 29/09



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 130/06 vom 20.02.2006

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Verurteilter, Zahlungserleichterungen, Verfahrenskosten, Bewilligung, Strafvollstreckung, Strafvollstreckungskammer, Vollstreckung, Zuständigkeit
Stichwort:Verfahrenskosten
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 Ws 130/06

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 521/05 vom 25.10.2005

Rechtsgebiete:BeitrO, StPO, ZPO
Schlagworte:Arrest, Verfahrenskosten, Pfändung, Eigentumsrechte, Drittwiderspruchsklage, Vollstreckungserinnerung
Stichwort:Verfahrenskosten
Leitsatz:1. Der Dritte, dessen Sache in Vollziehung eines im Strafverfahren zur Sicherung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens erlassenen Arrestbeschlusses gepfändet worden ist, muss sein "besseres Recht" an der gepfändeten Sache im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend machen. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 II StPO und die Beschwerde nach § 304 I StPO sind ihm nicht eröffnet.

2. Will der Dritte die Art und Weise der Pfändung beanstanden - hier die fehlende Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans für die erfolgte Pfändung seiner Sache rügen -, steht ihm gleichermaßen nicht der Rechtsbehelf des § 98 II StPO bzw. der Beschwerde nach 304 I StPO, sondern ausschließlich die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zur Verfügung zu.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 Ws 521/05

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 Ws 70/05 vom 22.06.2005

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Verfall, Arrest, Verfahrenskosten, Prozesskosten, Strafverfahren, Kosten
Stichwort:Verfahrenskosten
Leitsatz:Die Sicherung von Verfahrenskosten kann nur durch die Anordnung eines dinglichen Arrests gem. § 111 d StPO ermöglicht werden.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 2 Ws 70/05


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