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Verfahrenshindernis Verfahrensvoraussetzung

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Urteil, III ZR 46/08 vom 09.07.2009

Rechtsgebiete:ZPO, GVG, Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, GG
Stichwort:Verfahrenshindernis Verfahrensvoraussetzung
Leitsatz:Ein die Immunität einer Partei fälschlicherweise verneinendes Zwischenurteil steht der in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen durchzuführenden Prüfung, ob die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist, auch dann nicht entgegen, wenn es unangefochten geblieben ist.

GVG § 20 Abs. 2; Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (BGBl. 1996 II S. 2558) Art. 27

Als Teil einer internationalen Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit genießt die Europäische Schule Frankfurt a.M. vor den nationalen Gerichten grundsätzlich Immunität; das gilt namentlich für Streitigkeiten zwischen den Eltern und der Schule über das Schulgeld.
Volltext: BGH - Urteil, III ZR 46/08



BGH – Beschluss, 1 StR 150/09 vom 08.07.2009

Rechtsgebiete:SGB IV, ArEV, EStG
Stichwort:Verfahrenshindernis Verfahrensvoraussetzung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BGH - Beschluss, 1 StR 150/09

BGH – Beschluss, 1 StR229/09 vom 24.06.2009

Rechtsgebiete:StPO, AO
Stichwort:Verfahrenshindernis Verfahrensvoraussetzung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BGH - Beschluss, 1 StR229/09

BGH – Urteil, 1 StR 342/08 vom 30.04.2009

Rechtsgebiete:StGB, AO, UStG
Stichwort:Verfahrenshindernis Verfahrensvoraussetzung
Leitsatz:1. In Fällen fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte, die auf Hinterziehung von Steuern angelegt sind, ist bei der Strafzumessung der aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden als verschuldete Auswirkung der Tat zu Grunde zu legen, soweit den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Gesamtsystems bekannt sind (im Anschluss an BGHSt 47, 343).

2. Werden durch ein komplexes und aufwändiges Täuschungssystem, das die systematische Verschleierung von Sachverhalten über einen längeren Zeitraum bezweckt, in beträchtlichem Umfang Steuern verkürzt, kann sich die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung als notwendig erweisen.
Volltext: BGH - Urteil, 1 StR 342/08


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