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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 3 S 83/05 vom 02.02.2005

Rechtsgebiete:VwGO, GG
Schlagworte:Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Verfahrensgrundrechte, Greifbare Gesetzeswidrigkeit
Stichwort:Verfahrensgrundrechte
Leitsatz:1. Die Anhörungsrüge des § 152 a VwGO ist grundsätzlich auf Verfahrensverstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG begrenzt. Eine analoge Anwendung kommt allenfalls für vergleichbare Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte wie etwa Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht.

2. Insbesondere im Hinblick auf das Institut der Rechtskraft und das Gebot der Rechtsmittelklarheit sind ab 1. Januar 2005 neben der - abschließenden - gesetzlichen Regelung des § 152 a VwGO sonstige außerordentliche Rechtsbehelfe, wie etwa materiellrechtlich begründete Gegenvorstellungen wegen behaupteter "greifbarer Gesetzeswidrigkeit", bei unanfechtbaren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht statthaft und somit als unzulässig zu verwerfen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 3 S 83/05




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