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BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 1.02 vom 29.07.2002

Rechtsgebiete:FlurbG, LwAnpG, SachenRBerG, VwGO, ZGB-DDR
Schlagworte:Freiwilliger Landtausch, Bodenordnungsverfahren, Antragsbefugnis für -, Baulichkeiteneigentum, Nebengebäude, Eigenheim, Verfahrensgebiet, Abgrenzung des -, räumlich-funktionaler Zusammenhang.
Stichwort:Verfahrensgebiet
Leitsatz:1. Eine Antragsbefugnis für ein Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG kann weder aus § 296 ZGB-DDR ("Baulichkeiteneigentum") noch aus einer entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG (Nebengebäude eines Eigenheims) hergeleitet werden.

2. In das Verfahrensgebiet für ein Bodenordnungsverfahren können auch solche Grundstücke einbezogen werden, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen wäre. Hierzu zählen auch Grundstücke mit Eigenheim-Nebengebäuden, die mit Billigung staatlicher Stellen errichtet worden sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 1.02



BVERWG – Urteil, BVerwG 11 C 4.97 vom 02.09.1998

Rechtsgebiete:LwAnpG, FlurbG, ZGB, SachenRBerG, EV, TreuhandG, EGBGB
Schlagworte:Anordnung der Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Zusammenführung von Boden- und Sondereigentum, Zielstellung des § 3 LwAnpG, freiwilliger Landtausch, Verfahrensgebiet, Verwaltungsvermögen, Volkseigentum, Kläranlage, Gestaltungsauftrag der Flurneuordnungsbehörde, Subsidiaritätsprinzip.
Stichwort:Verfahrensgebiet
Leitsatz:Leitsätze:

1. Eine Zusammenführung von Boden- und Sondereigentum gemäß § 64 LwAnpG ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Sondereigentum nach der Vorschrift des § 459 Abs. 1 ZGB entstanden ist, sofern der zugrunde liegende sachenrechtliche Konflikt gerade in Zusammenhang mit der Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR steht und es sich bei dem Sondereigentum nicht um Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Einigungsvertrag handelt.

2. Die Entscheidungsbefugnis des Präsidenten der Oberfinanzdirektion nach Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB steht der selbständigen Feststellung von Sondereigentum durch die Flurneuordnungsbehörde im Verfahren nach § 64 LwAnpG nicht entgegen.

3. Die Entstehung von Sondereigentum nach § 459 Abs. 1 ZGB setzte nicht die Zustimmung des Eigentümers voraus.

Urteil des 11. Senats vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 -

I. OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 04.11.96 - Az.: OVG 9 K 3/94 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 C 4.97


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