1. Der Erlass einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfordert eine Abwägung der privaten und öffentlichen Belange.
2. Im Falle der Verbindung verschiedener Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB richtet sich das Aufstellungsverfahren nach der Satzung mit den höchsten Verfahrensanforderungen.
3. Der Erlass einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB setzt voraus, dass die einzubeziehenden Außenbereichsflächen an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzen.