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Verfahren der einstweiligen Verfügung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-STUTTGART – Urteil, 2 U 143/04 vom 24.02.2005

Rechtsgebiete:UWG, HWG
Schlagworte:Verfahren der einstweiligen Verfügung
Stichwort:Verfahren der einstweiligen Verfügung
Leitsatz:Der Begriff der nach § 7 Abs. 1 HWG verbotenen Zuwendungen und sonstigen Werbegaben ist nach Wegfall von RabattG und ZugabeVO eigenständig zu bestimmen und insbesondere am Schutzzweck des HWG auszurichten; er umfasst grundsätzlich auch Geld- und Naturalrabatte.

Es verstößt gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG, wenn bei der Werbung für eine Gleitsichtglasbrille eines der Gläser als gratis herausgestellt wird. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG (Geringwertigkeit) greift in einem solchen Fall (Wert des Glases 90,- ¤) nicht ein.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 2 U 143/04



OLG-STUTTGART – Urteil, 2 U 153/04 vom 10.02.2005

Rechtsgebiete:UWG, PrAngVO
Schlagworte:Verfahren der einstweiligen Verfügung
Stichwort:Verfahren der einstweiligen Verfügung
Leitsatz:Verstöße gegen die Verpflichtung zur Endpreis-Angabe nach § 1 PrAngVO sind nicht stets geeignet, die Bagatellschwelle des § 3 UWG zu überschreiten. So z. B. dann nicht, wenn bei der Bewerbung einer Brille mit Gleitsichtgläsern lediglich der Aufpreis für diese Gläser, nicht aber der Endpreis der kompletten Brille genannt wird, dieser sich jedoch errechnen läßt durch Addition der Preise für Brillenrahmen und Einstärkegläsern einerseits und dem Aufpreis für die Gleitsichtgläser andererseits.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 2 U 153/04

OLG-STUTTGART – Urteil, 2 U 65/04 vom 21.10.2004

Rechtsgebiete:MarkenG, UWG, ZPO
Schlagworte:Verfahren der einstweiligen Verfügung
Stichwort:Verfahren der einstweiligen Verfügung
Leitsatz:1) Zur markenrechtlichen Ähnlichkeit im Klang von "e-motion" und "iMOTION".

2) Bei der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr sind nicht alle theoretisch denkbaren, sondern nur diejenigen Aussprachemöglichkeiten zu berücksichtigen, die nach den allgemeinenen Ausspracheregeln für ähnlich aufgebaute Wörter der Umgangssprache als Aussprachevarianten konkret naheliegen; dabei kann im Einzelfall auch der Sinngehalt mitbestimmend sein.

3) Die den Verfügungsgrund liefernde Dringlichkeit ist allein im Verhältnis der jeweiligen Parteien und somit unabhängig davon zu beurteilen, ob der Verfügungskläger ähnliche Verletzungshandlungen eines Dritten schon längere Zeit gekannt und ohne Reaktion gelassen hat.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 2 U 65/04


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