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Vereinsrecht in Deutschland

Entscheidungen der Gerichte




BVERFG – Beschluss, 1 BvR 825/08 vom 10.06.2009

Rechtsgebiete:GG, VAG, VVG
Stichwort:Vereinsrecht in Deutschland
Leitsatz:Der Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 greift bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG in die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG ein. Der Kontrahierungszwang besteht deswegen nur gegenüber Antragstellern aus ihrem nach der Satzung vorgesehenen Mitgliederkreis.
Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 825/08



BVERFG – Beschluss, 1 BvR 831/08 vom 10.06.2009

Rechtsgebiete:GG, VAG, VVG
Stichwort:Vereinsrecht in Deutschland
Leitsatz:Der Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 greift bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG in die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG ein. Der Kontrahierungszwang besteht deswegen nur gegenüber Antragstellern aus ihrem nach der Satzung vorgesehenen Mitgliederkreis.
Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 831/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 OB 398/08 vom 19.02.2009

Rechtsgebiete:StPO, VereinsG
Schlagworte:Beschlagnahmeanordnung: Bestimmtheit (Vereinsrecht), Vereinsrecht: Beschlagnahme (Bestimmtheit)
Stichwort:Vereinsrecht in Deutschland
Leitsatz:In der richterlichen Anordnung müssen die beschlagnahmten Gegenstände zweifelsfrei bezeichnet werden. Eine zu pauschale Beschlagnahmeanordnung ist unwirksam.

Widerspricht der Betroffene der Sicherstellung, bedarf es der erstinstanzlichen richterlichen Entscheidung. Die Beschwerde gegen die richterliche Beschlagnahmeanordnung ist in diesem Fall in einen Antrag auf richterliche Entscheidung umzudeuten und das Verfahren insoweit an das Verwaltungsgericht zurückzugeben (entspr. BVerfG, B. v. 29.1.2002 - 2 BvR 1245/01 -).
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 OB 398/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 OB 417/08 vom 09.02.2009

Rechtsgebiete:StPO, VereinsG
Schlagworte:Beschlagnahme: Gefahr im Verzug (Vereinsrecht), Beschlagnahmeanordnung: Vereinsrecht, Gefahr im Verzug: Vereinsrecht (Beschlagnahme), Vereinsrecht: Beschlagnahmeanordnung
Stichwort:Vereinsrecht in Deutschland
Leitsatz:Nach § 4 Abs.5 VereinsG trifft das Verwaltungsgericht eine originäre Beschlagnahmeanordnung. Das Anordnungsverfahren dient nicht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme durch die Ermittlungsbehörde.

Insoweit kommt vielmehr die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) in Betracht. Für eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 5 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 StPO ist kein Raum.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 OB 417/08


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