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Vereinigungsfreiheit

Entscheidungen der Gerichte




BVERFG – Urteil, 1 BvR 706/08 vom 10.06.2009

Rechtsgebiete:SGB V, VVG, VAG, KalV, GG, GKV- WSG
Stichwort:Vereinigungsfreiheit
Leitsatz:Die Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 zur Sicherstellung eines lebenslangen, umfassenden Schutzes der Mitglieder der privaten Krankenversicherung ist verfassungsgemäß.

Der Gesetzgeber durfte zur Erleichterung des Versicherungswechsels und zur Verbesserung des Wettbewerbs in der privaten Krankenversicherung die teilweise Portabilität der Alterungsrückstellungen vorsehen.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse darf auf ein dreijähriges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgedehnt werden.

Den Gesetzgeber trifft eine Beobachtungspflicht im Hinblick auf die Folgen der Reform für die Versicherungsunternehmen und die bei Ihnen Versicherten.
Volltext: BVERFG - Urteil, 1 BvR 706/08



BVERFG – Beschluss, 1 BvR 825/08 vom 10.06.2009

Rechtsgebiete:GG, VAG, VVG
Stichwort:Vereinigungsfreiheit
Leitsatz:Der Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 greift bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG in die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG ein. Der Kontrahierungszwang besteht deswegen nur gegenüber Antragstellern aus ihrem nach der Satzung vorgesehenen Mitgliederkreis.
Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 825/08

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 831/08 vom 10.06.2009

Rechtsgebiete:GG, VAG, VVG
Stichwort:Vereinigungsfreiheit
Leitsatz:Der Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 greift bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG in die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG ein. Der Kontrahierungszwang besteht deswegen nur gegenüber Antragstellern aus ihrem nach der Satzung vorgesehenen Mitgliederkreis.
Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 831/08

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 B 287/09 vom 02.06.2009

Rechtsgebiete:GG, SächsVerf, SächsGemO
Stichwort:Vereinigungsfreiheit
Leitsatz:1. Die Mitwirkungsbefugnisse von Gemeinderatsfraktionen bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats nach § 35a Abs. 2 SächsGemO können im Wege des Kommunalverfassungsstreits geltend gemacht werden.

2. Der Gemeinderat und seine Untergliederungen sind bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als Teil der vollziehenden Gewalt nicht grundrechtsfähig; dies gilt auch für Gemeindefraktionen.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 B 287/09


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