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Vereinfachtes Berufungsverfahren

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 1 B 12.04 vom 10.12.2004

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Vereinfachtes Berufungsverfahren, Anhörungsmitteilung ohne Äußerungsfrist, gerichtliche Sachaufklärungspflicht, Ermittlung ausländischen Rechts, ausländische Rechtslage und Rechtspraxis, "eigene Rechtskunde" des Gerichts
Stichwort:Vereinfachtes Berufungsverfahren
Leitsatz:Verfügt das Gericht eine Anhörung nach § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO ohne ausdrückliche Befristung, so muss es einen angemessenen Zeitraum für eine Stellungnahme der Beteiligten abwarten, bevor es ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet. Auch muss es vor einer Entscheidung einen Antrag auf Einräumung einer bestimmten Äußerungsfrist bescheiden.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 1 B 12.04



BVERWG – Beschluss, BVerwG 1 PKH 2.04 vom 10.12.2004

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Vereinfachtes Berufungsverfahren, Anhörungsmitteilung ohne Äußerungsfrist, gerichtliche Sachaufklärungspflicht, Ermittlung ausländischen Rechts, ausländische Rechtslage und Rechtspraxis, "eigene Rechtskunde" des Gerichts
Stichwort:Vereinfachtes Berufungsverfahren
Leitsatz:Verfügt das Gericht eine Anhörung nach § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO ohne ausdrückliche Befristung, so muss es einen angemessenen Zeitraum für eine Stellungnahme der Beteiligten abwarten, bevor es ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet. Auch muss es vor einer Entscheidung einen Antrag auf Einräumung einer bestimmten Äußerungsfrist bescheiden.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 1 PKH 2.04

BVERWG – Beschluss, BVerwG 1 B 33.04 vom 12.11.2004

Rechtsgebiete:VwGO, EntlG
Schlagworte:Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, vereinfachtes Berufungsverfahren
Stichwort:Vereinfachtes Berufungsverfahren
Leitsatz:Eine bei erstmaliger Befassung mit der Sache vom Berufungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung steht einer Entscheidung im Verfahren nach § 130 a VwGO nicht entgegen, wenn nach Aufhebung eines Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Vorschrift in Bezug auf den Verfahrensabschnitt nach der Zurückverweisung erfüllt sind.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 1 B 33.04

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, A 6 S 971/01 vom 24.07.2003

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Vereinfachtes Berufungsverfahren, Erforderlichkeit der mündlichen Verhandlung, Senatswechsel, Parallelverfahren
Stichwort:Vereinfachtes Berufungsverfahren
Leitsatz:Eine Entscheidung durch Beschluss im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil in der Berufungsinstanz bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (hier: nach Schluss der mündlichen Verhandlung Senatswechsel und Klärung der relevanten Problematik in einem Parallelverfahren).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, A 6 S 971/01


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