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Vereinbarkeit des Steuerabzugs und der Haftung gemäß § 50a Abs. 4 EStG 1990 n.F. und § 50a Abs. 5 EStG 1990 mit Gemeinschaftsrecht

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, I R 39/04 vom 24.04.2007

Rechtsgebiete:EStG 1990, DBA-Niederlande, AO, FGO
Schlagworte:Haftung des Vergütungsschuldners gemäß § 50a Abs. 5 EStG: keine Beiladung des Vergütungsgläubigers - Vereinbarkeit des Steuerabzugs und der Haftung gemäß § 50a Abs. 4 EStG 1990 n.F. und § 50a Abs. 5 EStG 1990 mit Gemeinschaftsrecht
Stichwort:Vereinbarkeit des Steuerabzugs und der Haftung gemäß § 50a Abs. 4 EStG 1990 n.F. und § 50a Abs. 5 EStG 1990 mit Gemeinschaftsrecht
Leitsatz:1. Ficht ein Vergütungsschuldner einen gegen ihn gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 ergangenen Haftungsbescheid an, so ist der Vergütungsgläubiger, auf den sich die Inanspruchnahme aus dem Haftungsbescheid bezieht, zu dem finanzgerichtlichen Verfahren nicht notwendig beizuladen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Die Haftung des Vergütungsschuldners gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Besteuerungsrecht für die von dem Vergütungsgläubiger erzielten Einkünfte nach Maßgabe des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens dem Ansässigkeitsstaat zusteht und Deutschland daher diese Einkünfte nicht besteuern darf.

3. Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Einkünften gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG 1990 n.F. unterliegt im Anmeldungszeitraum 1993 dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Sätze 3, 5 und 6 EStG 1990 n.F. mit seinen Bruttoeinnahmen. Nur wenn der beschränkt Steuerpflichtige Ausgaben hat, welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, und wenn diese Ausgaben dem Vergütungsschuldner mitgeteilt werden, sind die Ausgaben bereits im Rahmen des Abzugs- bzw. eines ggf. nachfolgenden Haftungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit § 50a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG 1990 n.F. dies ausschließt, verstößt die Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht und ist sie deswegen in normerhaltender Weise zu reduzieren (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", IStR 2006, 743).
Volltext: BFH - Urteil, I R 39/04




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