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Vereinbarkeit der Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV mit höherrangigem Recht

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 14.08 vom 30.04.2009

Rechtsgebiete:TierSchG, TierSchNutztV, BImSchG
Schlagworte:Geltung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen, Erfordernis der Aufhebung bzw. Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung, Vereinbarkeit der Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV mit höherrangigem Recht
Stichwort:Vereinbarkeit der Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV mit höherrangigem Recht
Leitsatz:1. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich.

2. Die Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV verstoßen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht (wie Urteil vom 23. Oktober 2008 - BVerwG 7 C 48.07).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 14.08




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