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vereidigter Buchprüfer

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 6.00 vom 22.08.2000

Rechtsgebiete:GG, StBerG, WPO
Schlagworte:Auswärtige Beratungsstelle, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, Zweigniederlassung.
Stichwort:vereidigter Buchprüfer
Leitsatz:Leitsatz:

Wer als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer bestellt ist, kann ohne Bindung an die für Zweigniederlassungen vereidigter Buchprüfer geltenden Anforderungen der Wirtschaftsprüferordnung auswärtige Beratungsstellen nach dem Steuerberatungsgesetz unterhalten, wenn in diesen ausschließlich Hilfe in Steuersachen geleistet und insoweit die Berufsbezeichnung "vereidigter Buchprüfer" nicht geführt wird.

Urteil des 1. Senats vom 22. August 2000 - BVerwG 1 C 6.00 -

I. VG Düsseldorf vom 13.05.1997 - Az.: VG 3 K 11956/96 -
II. OVG Münster vom 28.01.2000 - Az.: OVG 4 A 3379/97 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 6.00



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 9.00 vom 22.08.2000

Rechtsgebiete:WPO
Schlagworte:Ausnahme, ortsansässiger Leiter, vereidigter Buchprüfer, Zweigniederlassung.
Stichwort:vereidigter Buchprüfer
Leitsatz:Leitsatz:

Ausnahmen von dem Gebot, dass Zweigniederlassungen von einem ortsansässigen vereidigten Buchprüfer geleitet werden müssen, können in eigener Praxis tätigen vereidigten Buchprüfern nicht bereits dann erteilt werden, wenn ihr Geschäftsumfang erlaubt, mehr als eine berufliche Niederlassung zu betreuen; darüber hinaus müssen atypische Umstände des Einzelfalls die Ausnahme rechtfertigen.

Urteil des 1. Senats vom 22. August 2000 - BVerwG 1 C 9.00 -

I. VG Düsseldorf vom 13.05.1997 - Az.: VG 3 K 1092/97 -
II. OVG Münster vom 28.01.2000 - Az.: OVG 4 A 3311/97 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 9.00

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 50.97 vom 20.05.1998

Rechtsgebiete:GG, WPO, PO-WP
Schlagworte:Vereidigter Buchprüfer, mündliche Prüfung, Begründung der Bewertung, Erstbegründung, Vervollständigung der Erstbegründung, weitere, konkretere Begründung, Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings.
Stichwort:vereidigter Buchprüfer
Leitsatz:Leitsätze:

Eine "weitere, konkretere Begründung" der Prüfer, die der Prüfling im Falle einer unvollständigen, nicht hinreichend verständlichen oder gar widersprüchlichen (Erst-)Begründung verlangen kann, betrifft allein die Vervollständigung dieser Gründe. Insofern geht es gleichsam in einer ersten Stufe zunächst nur um die Erfüllung unverzichtbarer Mindestvoraussetzungen einer kritischen Auseinandersetzung mit der Bewertung der Prüfungsleistungen, die der Prüfling schon mit "sachlichvertretbaren Gründen" verlangen kann.

Der Prüfling kann nach Erhalt einer solchermaßen ausreichenden (Erst-)Begründung zusätzlich eine "weitere, konkretere Begründung" nur dann verlangen, wenn er seine Einwände bezogen auf einzelne fach- oder prüfungsspezifische Bewertungen entsprechend substantiiert.

Fortsetzung und Klarstellung der Rechtsprechung des Senats (s. Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185, 195).

Beschluß des 6. Senats vom 20. Mai 1998 - BVerwG 6 B 50.97 -

I. VG Sigmaringen vom 04.07.1995 - Az.: VG 4 K 976/93 -
II. VGH Mannheim vom 17.03.1997 - Az.: VGH 9 S 2553/95 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 B 50.97


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