JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verdienstsicherung nach § 6 TV RatAng
| Rechtsgebiete: | TV RatAng, TV Asylzulage 1993 |
| Schlagworte: | Verdienstsicherung nach § 6 TV RatAng |
| Stichwort: | Verdienstsicherung nach § 6 TV RatAng |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Im Rahmen der Verdienstsicherung gemäß § 6 TV RatAng ist die dem Angestellten nach dem TV Asylzulage befristet zu gewährende Zulage bei der Ermittlung der Bezüge aus der neuen Tätigkeit zu berücksichtigen. Die in § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TV RatAng enthaltene Aufzählung der Vergütungsbestandteile, um die die Bezüge aus der neuen Tätigkeit bei der Vergleichs- berechnung zwischen dem Sicherungsbetrag und den Bezügen aus der neuen Tätigkeit zu vermindern sind, ist abschließend. Dazu zählt die Asylzulage nicht. 2. Die Bestimmung in § 6 Abs. 4 Unterabs. 4 TV RatAng, wonach der Anspruch auf die im Rahmen der Verdienstsicherung zu gewährende persönliche Zulage entfällt, wenn für mindestens 12 zusammenhängende Kalendermonate keine persönliche Zulage mehr angefallen ist, weil die Bezüge aus der neuen Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TV RatAng den Sicherungsbetrag nicht unterschritten haben, greift nicht ein, wenn die persönliche Zulage nach § 6 TV RatAng zunächst bei Aufnahme der neuen Tätigkeit wegen einer nur befristet zu gewährenden Zulage wie der Asylzulage nicht zum Tragen kommt und bereits bei Aufnahme der neuen Tätigkeit absehbar ist, daß diese Zulage noch während des nach § 6 Abs. 4 Unterabs. 2 und 3 bestehenden Vergütungssicherungszeitraums wegfällt. Aktenzeichen: 6 AZR 650/96 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 23. April 1998 - 6 AZR 650/96 - I. Arbeitsgericht Karlsruhe - 1 Ca 241/95 - Urteil vom 13. Oktober 1995 II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - 13 Sa 162/95 - Urteil vom 26. September 1996 |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 650/96 | |
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