JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer
| Rechtsgebiete: | TVG Verdienstsicherung, TVG Tarifverträge, MTV Metallindustrie |
| Schlagworte: | Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer |
| Stichwort: | Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer |
| Leitsatz: | Leitsatz: Bei Beschäftigten, auf die die tariflichen Bestimmungen der Alterssicherung des § 6 des Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte der Metallindustrie für Nordwürttemberg/Nordbaden vom 1. April 1990 anzuwenden sind, kann der tarifvertraglich abgesicherte variable Lohnanteil gekürzt werden, wenn nach dem Stichtag der Alterssicherung eine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird, die eine Prämien-/Akordhöchstgrenze ("Deckelung") vorsieht, der Alterssicherungsbetrag aber oberhalb der Höchstgrenze liegt (Fortsetzung von BAG Urteil vom 15. Oktober 1997 - 3 AZR 443/96 - BAGE 87, 10 = AP Nr. 10 zu § 4 TVG Verdienstsicherung). Aktenzeichen: 4 AZR 295/97 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 28. Juli 1999 - 4 AZR 295/97 - I. Arbeitsgericht Stuttgart - 17 Ca 3447/95 - Urteil vom 09. November 1995 II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 6 Sa 156/95 - Urteil vom 12. Dezember 1996 |
| Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 295/97 | |
| Rechtsgebiete: | TVG Verdienstsicherung, TV Metallindustrie, MTV f. Arbeiter |
| Schlagworte: | Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer |
| Stichwort: | Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Der Anspruch auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach § 18 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens setzt voraus, daß der Arbeitnehmer wegen gesundheitsbedingter ständiger Minderung seiner Leistungsfähigkeit an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden kann und deshalb auf einem geringer bezahlten Arbeitsplatz beschäftigt wird. 2. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann in der Regel erst nach Abschluß der Krankheitsbehandlung und eventueller Heilmaßnahmen festgestellt werden. 3. Die Notwendigkeit des Arbeitsplatzwechsels und die weitere Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers auf dem Ersatzarbeitsplatz müssen ärztlich festgestellt werden. Zuständig hierfür sind der Betriebsarzt oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, ein Arzt beiderseitigen Vertrauens. Bescheinigungen anderer Ärzte genügen hierfür nicht. 4. Eine ärztliche Empfehlung für einen Arbeitsplatzwechsel aus gesundheitlichen Gründen ist keine Feststellung im Sinne der tarifvertraglichen Voraussetzungen. Aktenzeichen: 4 AZR 36/98 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 28. Juli 1999 - 4 AZR 36/98 - I. Arbeitsgericht Wuppertal - 3 Ca 1125/97 - Urteil vom 23. April 1997 II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 967/97 - Urteil vom 15. Oktober 1997 |
| Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 36/98 | |
| Rechtsgebiete: | TVG, GG, MTV Hamburg/Schleswig-Holstein |
| Schlagworte: | Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer |
| Stichwort: | Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Ältere Arbeitnehmer werden nach § 9 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Metallindustrie in Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein vor altersbedingtem Leistungsabfall und dem damit verbundenen Lohnrisiko geschützt (im Anschluß an BAG Urteil vom 7. Februar 1995 - 3 AZR 402/94 - AP Nr. 6 zu § 4 TVG Verdienstsicherung). 2. Eine Betriebsvereinbarung, durch die leistungsabhängige Prämien zum Nachteil der Arbeitnehmer gesenkt werden, kann die tariflichen Ansprüche dieser Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen. Aktenzeichen: 3 AZR 675/96 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 11. November 1997 - 3 AZR 675/96 - I. Arbeitsgericht Elmshorn Urteil vom 06. April 1995 - 1e Ca 1877/94 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil vom 23. Mai 1998 - 4 Sa 395/95 - |
| Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 675/96 | |
| Rechtsgebiete: | TVG |
| Schlagworte: | Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer |
| Stichwort: | Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Zum Alterssicherungsbetrag im Sinne von § 6 des Manteltarifvertrags der Metallindustrie für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg und Nordbaden des Landes Baden-Württemberg (Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer) gehören auch betrieblich vereinbarte freiwillige übertarifliche Zulagen. 2. Tarifliche Regelungen über die Verdienstsicherung älterer Arbeitnehmer wollen in der Regel die Arbeitnehmer vor altersbedingten Verdiensteinbußen schützen. 3. Durch die tarifliche Regelung wird die Rechtsnatur übertariflicher Zulagen nicht geändert. Der Arbeitgeber kann im Rahmen der allgemein anerkannten arbeitsrechtlichen Grundsätze diese Zulagen kürzen. 4. Dasselbe gilt für eine Betriebsvereinbarung, durch die eine übertarifliche "Ausgleichszulage" allgemein für alle Arbeitnehmer des Betriebs gekürzt wird. Diese Kürzung müssen auch ältere Arbeitnehmer mit Verdienstsicherung hinnehmen. Aktenzeichen: 3 AZR 443/96 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 15. Oktober 1997 - 3 AZR 443/96 - I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 11. Oktober 1995 - 22 Ca 3470/95 - II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 09. Mai 1996 - 17 Sa 14/96 - |
| Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 443/96 | |
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