JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > verdeckte Treuhand
| Rechtsgebiete: | BAföG, StGB |
| Schlagworte: | Ausbildungsförderung, Beweisanzeichen, Mitwirkungspflicht, Nichterweislichkeit, Rückforderung, Untreue, Vermögensanrechnung, unbillige Härte, verdeckte Treuhand |
| Stichwort: | verdeckte Treuhand |
| Leitsatz: | 1. Die Berücksichtigung von verdeckten Treuhandverhältnissen bei der Ermittlung des ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Einkommens nach §§ 26 ff. BAföG setzt voraus, dass das Treuhandverhältnis zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und vom insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden nachgewiesen ist. 2. An den Nachweis des Vorliegens eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses sind strenge Anforderungen zu stellen. Bezogen auf die der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnenden tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. 3. Zur Berücksichtigung äußerlich erkennbarer Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien), die gegen die Annahme eines wirksamen Treuhandverhältnisses sprechen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 LA 129/08 | |
| Rechtsgebiete: | BAföG, VwGO |
| Schlagworte: | Ausbildungsförderung, Berichterstatter, objektive Beweisanzeichen, Bewilligungszeitraum, Darlehen, konsentierter Einzelrichter, Fremdvergleich, Indiz, abzugsfähige Schulden, Sprungrevision, Treuhandverhältnis, verdeckte Treuhand, Verfügungsbeschränkung, Vermögen, Vermögensanrechnung, Verwertungshindernis |
| Stichwort: | verdeckte Treuhand |
| Leitsatz: | 1. Ein Darlehen ist als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG nur anzuerkennen, wenn ein entsprechender Vertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. 2. Die Anerkennung einer bestehenden Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG als abzugsfähig setzt nicht voraus, dass mit ihrer Geltendmachung im Bewilligungszeitraum ernsthaft zu rechnen ist. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 30.07 | |
| Rechtsgebiete: | BAföG |
| Schlagworte: | Ausbildungsförderung, objektive Beweisanzeichen, Bewilligungszeitraum, Darlegungspflicht, Indizien, Rechtsschein, Treuhandabrede, Treuhandverhältnis, verdeckte Treuhand, Treu und Glauben, abzugsfähige Schulden, Verfügungsbeschränkung, Vermögen, Vermögensrechnung, Verwertungshindernis |
| Stichwort: | verdeckte Treuhand |
| Leitsatz: | Bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung sind Treuhandabreden anerkennungsfähig, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 12.08 | |
| Rechtsgebiete: | SGB X, BAföG |
| Schlagworte: | Ausbildungsförderung, Vermögen, Vermögensanrechnung, Treuhandvereinbarung, verdeckte Treuhand, Verwertungshindernis, rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung, objektive Zugriffsmöglichkeit, Inhalt der Vereinbarung, Nachweis, abzugsfähige Schulden, Rechtsschein |
| Stichwort: | verdeckte Treuhand |
| Leitsatz: | 1. Für Vermögen, das der Auszubildende in verdeckter Treuhand für einen Dritten verwaltet, kann abhängig vom Inhalt der Treuhandabrede ein Verwertungsverbot i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG gelten. 2. Der Herausgabe- bzw. Rückzahlungsanspruch des Treugebers kann unter bestimmten Voraussetzungen als vermögensmindernde Schuld i.S.d. § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen sein. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 6 B 3.07 | |
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