JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verbringen von Abfällen durch den Abfallbesitzer
| Rechtsgebiete: | GG, KrW-/AbfG, BauGB, SGB VII, BayAbfG, StVO, UVV |
| Schlagworte: | Abfallrecht, rückwärtiges Einfahren eines Müllfahrzeugs in eine Erschließungsanlage, entgegenstehendes Hindernis (tatsächlicher oder rechtlicher Art), Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Verbringen von Abfällen durch den Abfallbesitzer, Grenzen der Mitwirkungspflichten, planabweichende Herstellung der Erschließungsanlage, Zumutbarkeit, 100-m-Grenze, Verbringungsvariante/Müllsack |
| Stichwort: | Verbringen von Abfällen durch den Abfallbesitzer |
| Leitsatz: | 1. Auch rechtliche Gründe - hier Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung - können einem Anfahren von Grundstücken mit einem Müllfahrzeug entgegenstehen 2. Bestehende Entsorgungsmissstände kann der Entsorgungsträger nicht zulasten der Abfallbesitzer lösen und diesen uneingeschränkte Mitwirkungspflichten auferlegen. 3. Wird eine Erschließungsanlage hinter den Festsetzungen eines Bebauungsplans zurückbleibend hergestellt, wäre diese Anlage im hergestellten Umfang aber "planbar" bzw. wird diese von dem Anlieger hingenommen, können sich die Abfallbesitzer später nicht gegen Mitwirkungspflichten bei der Verbringung von Abfällen wenden, soweit sich die Pflichten im Einzelfall im Rahmen der Zumutbarkeit halten. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 20 B 04.2742 | |
| Rechtsgebiete: | GG, KrW-/AbfG, BauGB, SGB VII, BayAbfG, StVO, UVV |
| Schlagworte: | Abfallrecht, rückwärtiges Einfahren eines Müllfahrzeugs in eine Erschließungsanlage, entgegenstehendes Hindernis (tatsächlicher oder rechtlicher Art), Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Verbringen von Abfällen durch den Abfallbesitzer, Grenzen der Mitwirkungspflichten, planabweichende Herstellung der Erschließungsanlage, Zumutbarkeit, 100-m-Grenze, Verbringungsvariante/Müllsack |
| Stichwort: | Verbringen von Abfällen durch den Abfallbesitzer |
| Leitsatz: | 1. Auch rechtliche Gründe - hier Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung - können einem Anfahren von Grundstücken mit einem Müllfahrzeug entgegenstehen 2. Bestehende Entsorgungsmissstände kann der Entsorgungsträger nicht zulasten der Abfallbesitzer lösen und diesen uneingeschränkte Mitwirkungspflichten auferlegen. 3. Wird eine Erschließungsanlage hinter den Festsetzungen eines Bebauungsplans zurückbleibend hergestellt, wäre diese Anlage im hergestellten Umfang aber "planbar" bzw. wird diese von dem Anlieger hingenommen, können sich die Abfallbesitzer später nicht gegen Mitwirkungspflichten bei der Verbringung von Abfällen wenden, soweit sich die Pflichten im Einzelfall im Rahmen der Zumutbarkeit halten. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 20 B 04.2741 | |
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