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Verbrennung

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 UE 2399/07 vom 22.10.2008

Rechtsgebiete:BImSchG, BImSchV, RL 2006/12/EG, VO (EG) 1774/2002, VO (EG) 2067/2005, VO (EG) 92/2005
Schlagworte:Abfall, Beseitigung, Beseitigungspflicht, Brennstoff, Gesundheitsgefährdung, Nutzungsmöglichkeit, Tierfett, Tierseuche, Verbrennung
Stichwort:Verbrennung
Leitsatz:1. Sofern die zuständige Genehmigungsbehörde die Verbrennung von aus Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Schlachtabfällen gewonnenem Tierfett zur Energiegewinnung im Wärmeboilerverfahren unter Berücksichtigung der entsprechenden besonderen Parameter genehmigt hat, entfällt gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) 92/2005 vom 19. Januar 2005 in der Fassung der Verordnung (EG) 2067/2005 vom 16. Dezember 2005 die ansonsten aus hygiene- und veterinärrechtlichen Erwägungen heraus bestehende notwendige Beseitigungspflicht des Stoffs und zwar unabhängig davon, welcher Risikokategorie das Ausgangsmaterial zuzurechnen war.

2. Derartiges Tierfett ist auch nach abfallrechtlichen Kriterien nicht als Abfall zu qualifizieren, wenn dessen Verwendung als Brennstoff ohne weiteren Zwischenschritt als sicher angenommen werden kann und hierbei hochwertigen Primärbrennstoff ersetzt.

3. Die Verbrennung von Tierfett zur Energiegewinnung im Wärmeboilerverfahren stellt demnach keine (Mit-) Verbrennung von Abfällen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 17. BImSchV dar, sondern unterfällt als Verwendung eines flüssigen abfallähnlichen Stoffs der Regelungswirkung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 17. BImSchV mit der Folge, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der gleichen oder geringeren Emissionen wie bei der Verbrennung von Heizöl EL die Ausnahmevorschrift des Abs. 1 Nr. 2, 2. HS einschlägig ist und die Anwendung der Vorschriften der 17. BImSchV ausscheidet.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 6 UE 2399/07



HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 UE 2250/07 vom 22.10.2008

Rechtsgebiete:BImSchG, 17. BImSchV
Schlagworte:Abfall, Nebenprodukt, Rückstand, Stoffgemisch, Verbrennung
Stichwort:Verbrennung
Leitsatz:1. Ein im Zusammenhang mit der Produktion chemischer Grundstoffe anfallendes - hier als "Harzöl" bezeichnetes - inhomogenes Gemisch verschiedener Stoffe (diverse Lösemittel und Fehlchargen), die nicht zielgerichtet bei der Herstellung der von dem Anlagenbetreiber erzeugten Produkte anfallen und sich nicht mehr als Hilfs- oder Betriebsstoffe verwenden lassen, ist als Rückstand und nicht als Nebenprodukt zu qualifizieren.

2. Ein derartiges Reststoffgemisch ist aber nach abfallrechtlichen Kriterien dann nicht als Abfall zu qualifizieren, wenn seine Verwendung als Brennstoff ohne die Notwendigkeit weiterer Bearbeitungsprozesse als sicher angenommen werden kann und bei der Verbrennung hochwertigen Primärbrennstoff ersetzt.

3. Die Verbrennung eines Reststoffgemischs zur Energiegewinnung stellt demnach keine (Mit-) Verbrennung von Abfällen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 17. BImSchV dar, sondern unterfällt als Verwendung eines flüssigen abfallähnlichen Stoffs der Regelungswirkung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 17. BImSchV mit der Folge, dass bei Vorliegen der Voraussetzung der gleichen oder geringeren Emissionen wie bei der Verbrennung von Heizöl EL die Ausnahmevorschrift des Abs. 1 Nr. 2, 2. HS einschlägig ist und die Anwendung der Vorschriften der 17. BImSchV ausscheidet.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 6 UE 2250/07

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 6.07 vom 16.10.2007

Rechtsgebiete:Richtlinie 2003/87/EG, GG, ZuG 2007, ZuV 2007
Schlagworte:Emissionshandel, Ziegelherstellung, prozessbedingte Emission, Verbrennung, Verbrennungsbegriff, Brennstoff, Rohstoff, Monitoring-Leitlinien, Emissionsminderungspotential, Erfüllungsfaktor, Emissionsbudget, anteilige Kürzung, Prognoseentscheidung, Kontrolldichte, Optionsanlage, Verordnungsvorschrift Nichtigkeit
Stichwort:Verbrennung
Leitsatz:Der Begriff der Verbrennung in § 13 Abs. 2 Satz 1 ZuG 2007 ist im naturwissenschaftlichen Sinn auszulegen.

Der Verordnungsgeber wird durch § 13 Abs. 2 Satz 2 ZuG 2007 nicht zu einer eigenständigen Regelung des Verbrennungsbegriffs ermächtigt.

Zuteilungen an Optionsanlagen (§ 7 Abs. 12 i.V.m. § 11 ZuG 2007) sind nicht gemäß § 4 Abs. 4 ZuG 2007 anteilig zu kürzen.

Wendet die Behörde bei ihrer Ermittlung der für den Kürzungsfaktor relevanten Zuteilungsmenge eine Verordnungsregelung an, deren Nichtigkeit nachträglich festgestellt wird, kommt eine gerichtliche Korrektur des Kürzungsfaktors nicht in Betracht.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 6.07

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 28.07 vom 16.10.2007

Rechtsgebiete:Richtlinie 2003/87/EG, GG, ZuG 2007, ZuV 2007
Schlagworte:Emissionshandel, Ziegelherstellung, prozessbedingte Emission, Verbrennung, Verbrennungsbegriff, Brennstoff, Rohstoff, Monitoring-Leitlinien, Emissionsminderungspotential, Erfüllungsfaktor, Emissionsbudget, anteilige Kürzung, Prognoseentscheidung, Kontrolldichte, Verordnungsvorschrift Nichtigkeit
Stichwort:Verbrennung
Leitsatz:Der Begriff der Verbrennung in § 13 Abs. 2 Satz 1 ZuG 2007 ist im naturwissenschaftlichen Sinn auszulegen.

Der Verordnungsgeber wird durch § 13 Abs. 2 Satz 2 ZuG 2007 nicht zu einer eigenständigen Regelung des Verbrennungsbegriffs ermächtigt.

Wendet die Behörde bei ihrer Ermittlung der für den Kürzungsfaktor relevanten Zuteilungsmenge eine Verordnungsregelung an, deren Nichtigkeit nachträglich festgestellt wird, kommt eine gerichtliche Korrektur des Kürzungsfaktors nicht in Betracht.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 28.07


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