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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 78/07 vom 13.09.2007

Rechtsgebiete:VwGO, GewO
Schlagworte:Gewerbeuntersagung, Straftat, Gesetzesverstoß, Vielzahl, Duldung, Unzuverlässigkeit, Verurteilung, rechtskräftige, Ordnung, öffentliche, Verbreitung, Gedankengut, rechtsextremistisches
Stichwort:Verbreitung
Leitsatz:Ob die Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit wegen Störung der öffentlichen Ordnung eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen kann (so BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 22 Cs 93.3158 -, GewArch 1994, 239), bleibt offen.

Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist nicht nur auf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen abzustellen. Vielmehr können insbesondere auch Sachverhalte zu Ungunsten des Gewerbetreibenden gewürdigt werden, die einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO oder - soweit nicht § 35 Abs. 3 GewO entgegensteht - einem freisprechenden Urteil eines Strafgerichts zugrunde gelegen haben. Berücksichtigungsfähig sind weiter Sachverhalte, die Gegenstand laufender Ermittlungs- oder Strafverfahren sind. Im Übrigen kann sich die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden daraus ergeben, dass er im Rahmen seines Betriebes strafbare Handlungen anderer duldet.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 78/07



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 370/02 vom 05.02.2003

Rechtsgebiete:VwGO, BImSchG
Schlagworte:Änderung, Rechtsschutz vorläufiger, Sachlage, Rechtslage, Änderung, Rechtsauffassung - Gericht, Keime, Verbreitung, Erkenntnis wissenschaftliche, Nachbarschutz, Drittschutz, Putenmast
Stichwort:Verbreitung
Leitsatz:1. Das Gericht kann seinen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO auch dann ändern, wenn es inzwischen zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt ist.

2. Nachbarschutz gegen Keime aus einer Putenmastanlage scheidet aus, wenn ihre Verbreitung nach wissenschaftlichen Erkenntnissen lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, indessen nicht verifiziert werden kann.

3. Zum Mindestabstand zwischen Putenmastanlage und Wohnbebauung.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 370/02


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