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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 284/05 vom 03.11.2006

Rechtsgebiete:AbfG
Schlagworte:Abfall, Bioabfall, Abfallgebühr, Anreiz, Anreizverpflichtung, Gebührenmaßstab, Abfallvermeidung, Abfallverwertung, Gebühr, verbrauchsabhängig, Gebühr, verbrauchsunabhängig, Grundgebühr, Festgebühr, Degression, Personenmaßstab, Lastengleichheit, Melderegister
Stichwort:verbrauchsunabhängig
Leitsatz:§ 6 Abs. 3 AbfG LSA legt der abfallgebührenerhebenden Körperschaft grundsätzlich eine zwingende Verpflichtung auf.

Der Vorgabe des § 6 Abs. 3 AbfG LSA wird bei der Gebührenbelastung der Haushalte jedenfalls dann in ausreichender Weise Rechnung getragen, wenn der Anteil des verbrauchsabhängigen Abfallgebührenbestandteils bei einer durchschnittlichen Abfallmenge grundsätzlich mindestens 25 % beträgt. Der Anteil des verbrauchsunabhängigen Gebührenbestandteils - unabhängig davon, ob als Grundgebühr oder Festgebühr ausgestaltet - darf damit grundsätzlich maximal 75 % betragen.

Werden gebührenrechtlich Gruppen von Haushalten gebildet und die genannte Vorgabe nur in einzelnen Gruppen von Haushalten eingehalten, ist zu prüfen, ob damit der Großteil der Haushalte und Gebührenschuldner im Satzungsgebiet erfasst wird. Weiterhin handelt es sich dabei um prozentuale Werte, von denen je nach der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabes im Einzelfall auch in gewissem Rahmen abgewichen werden kann.

Die Wahl des Personenmaßstabes für eine Abfallgrundgebühr ohne eine degressive Ausgestaltung ist von dem Gestaltungsspielraum der abfallgebührenerhebenden Körperschaft gedeckt. Es kann offen bleiben, ob nicht auch sonst eine Verpflichtung zur Vornahme einer Degression bei personengebundenen Abfallgebühren abzulehnen ist.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerrechtlichen Lastengleichheit (vgl. Urteile v. 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - und v. 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -) ist auf das Gebührenrecht nicht ohne weiteres übertragbar.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Abfallgebührensatzung für die Festlegung der Personenzahl bei einem personengebundenen Maßstab eine Bindung an die Angaben aus dem Melderegister der Meldebehörde vorsieht.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 284/05



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 356/06 vom 18.10.2006

Rechtsgebiete:KAG LSA
Schlagworte:Grundgebühr, verbrauchsunabhängig, Gebührenmaßstab, Nenngröße, Wasserzähler, Vorhalteleistungen, Lieferbereitschaft
Stichwort:verbrauchsunabhängig
Leitsatz:Es wird jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren an der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Ansicht festgehalten, dass auch bei Zugrundelegung eines (weiten) Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers die für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen geforderte verbrauchsunabhängige Grundgebühr sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft und Vorhaltung folgenden und abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastausnutzung auszurichten hat. Dies steht einer Bemessung der Abwassergrundgebühr nach der Menge des im Vorjahr verbrauchten Schmutzwassers bzw. der Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers entgegen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 356/06


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