JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verbraucherleitbild
| Rechtsgebiete: | GlüStV, UWG |
| Schlagworte: | Werbeverbot, Glücksspiel, Lotto |
| Stichwort: | Verbraucherleitbild |
| Leitsatz: | 1. Die Aufforderung, vor Beginn der Urlaubszeit an den Mehrwochenschein zu denken, stellt eine nach § 5 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) verstoßende Aufforderungswerbung dar. 2. Im Internet ist jegliche Werbung für Lotto verboten (§ 5 Abs. 3 GlüStV). |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 1 W 66/08 | |
| Rechtsgebiete: | UWG, StGB, BGB |
| Stichwort: | Verbraucherleitbild |
| Leitsatz: | 1. Zum Zusammenhang zwischen Werbeaussage und beworbener Ware oder Leistung als Voraussetzung strafbarer Werbung 2. Werden Kunden mittels strafbarer Werbung zu Warenbestellungen veranlasst, sind die Kaufpreiszahlungen, welche die Kunden dafür an den Täter oder Drittbegünstigten leisten, von diesem aus den Taten erlangt und unterliegen - unbeschadet vorrangiger Ansprüche von Verletzten - in vollem Umfang dem Verfall. 3. Infolge der strafbaren Werbung können den Bestellern Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung jeweils in Höhe des gezahlten Kaufpreises zustehen, die den Verfallsbetrag vermindern. |
| Volltext: BGH - Urteil, 1 StR 166/07 | |
| Rechtsgebiete: | UWG, PAngV |
| Stichwort: | Verbraucherleitbild |
| Leitsatz: | 1. § 1 II Nr. 2 PAngV (Pflicht zur Angabe von Liefer- und Versandkosten) ist Marktverhaltensregelung i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG. 2. Dem durchschnittlichen Internetnutzer ist geläufig, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehrere u. U. durch Links verbundene Internetseiten verteilt sein können. 3. Beim eigenen Internetauftritt des werbenden Unternehmens genügt es dem durchschnittlichen Versandhandelskäufer, wenn die zusätzlichen Liefer- und Versandkosten alsbald und leicht erkennbar auf einer gesonderten Seite angegeben werden, die noch vor der Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Wird jedoch eine Preisangabe ohne diese Zusatzkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt, wird der Zweck der Preisvergleichbarkeit verfehlt, und der Verbraucher erliegt der bloßen Preisangabe bereits dadurch, dass er sich über einen Link in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begibt. 4. Für die Erfüllung der Vorgaben des § 1 II Nr. 2 PAngV ist - ggfl. neben dem Preissuchmaschinenbetreiber - auch der werbende, die Preisdaten liefernde Unternehmer selbst verantwortlich. 5. Neben §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verstößt das werbende Unternehmen dadurch auch gegen das Irreführungsverbot, dass es den der Suchmaschine gemeldeten Preis nachträglich bei sich ändert. Für die bis zur turnusmäßigen Aktualisierung der Suchmaschine bestehende Divergenz ist das werbende Unternehmen nach § 8 II UWG wettbewerbsrechtlich verantwortlich. Diese zeitweise Divergenz begründet einen nicht nur unerheblichen Nachteil im Sinne des § 3 UWG. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 2 U 12/07 | |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Stichwort: | Verbraucherleitbild |
| Leitsatz: | Die Preiswerbung eines Teppichhandel-Unternehmens für Designer- oder Orientteppiche ist wegen Irreführung unlauter, wenn sie dem eigenen Preis einen "Vergleichspreis" gegenüberstellt, der bezeichnet wird als "ermittelter durchschnittlicher Marktpreis" da diese Größe ihrem Inhalt und Zustandekommen nach diffus ist. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 2 U 52/07 | |
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