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OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 162/06 vom 26.04.2007

Rechtsgebiete:VerbrKrG, BGB
Schlagworte:Restschuldversicherung, verbundenes Geschäft, Verbraucherkredit
Stichwort:Verbraucherkredit
Leitsatz:1. § 9 VerbrKrG ist anwendbar, wenn der Verbraucherkredit mit einer Restschuldversicherung verbunden und die Versicherungsprämie über den Kredit mit finanziert wird. Der Kreditnehmer kann dann dem Kreditrückzahlungsbegehren die Zahlungsverpflichtung der Restschuldversicherung - im Wege der Aufrechnung - entgegen halten.

2. Die Verjährung des Anspruchs auf Leistungen der Restschuldversicherung kann der Kredigeber dem Kreditnehmer in einem solchen Fall im Grundsatz nicht entgegenhalten, soweit der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte (§ 390 S. 2 BGB a.F., § 215 BGB n.F.). Etwas anderes gilt nach § 242 BGB, wenn der Kreditnehmer seinen Obliegenheiten im Versicherungsfall nicht rechtzeitig nachgekommen ist und deswegen der Regress des Kreditgebers bei der Restschuldversicherung an der Verjährungseinrede scheitert.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 5 U 162/06




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