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JuraForum.deUrteileSchlagwörterVVerbrauch des Namensbestimmungsrechts für später adoptierte Kinder von Ehegatten ohne gemeinsamen Ehenamen 

Verbrauch des Namensbestimmungsrechts für später adoptierte Kinder von Ehegatten ohne gemeinsamen Ehenamen

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 270/00 vom 14.09.2000

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Verbrauch des Namensbestimmungsrechts für später adoptierte Kinder von Ehegatten ohne gemeinsamen Ehenamen
Stichwort:Verbrauch des Namensbestimmungsrechts für später adoptierte Kinder von Ehegatten ohne gemeinsamen Ehenamen
Leitsatz:Leitsatz:

1. Es bleibt offen, ob ein Antrag auf Ausspruch einer Minderjährigenadoption im Beschwerdeverfahren als Antrag auf Ausspruch einer Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption gem. § 1772 Abs. 1 lit. d. BGB fortgeführt werden kann.

2. Haben Ehegatten, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, für ein in der Ehe geborenes Kind den Gebutsnamen bestimmt (§ 1617 Abs. 1 BGB), so erstreckt sich die Bindungswirkung dieser Namensbestimmung gem. § 1757 Abs. 2 S. 1 BGB auch auf Kinder, die zeitlich später durch Adoption die Rechtsstellung gemeinschaftlicher Kinder der Ehegatten erlangen. Die Fortführung des früheren Gebutsnamens durch adoptierte Kinder ist deshalb auch in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

3. Ein Antrag, der erkennbar auf den Ausspruch einer Adoption mit Rechtsfolgen gerichtet ist, die nach dem Gesetz ausgeschlossen sind, ist zurückzuweisen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 270/00




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