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Verbotsbehörde

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 S 10/02 vom 14.05.2002

Rechtsgebiete:GG, VwGO, VereinsG
Schlagworte:Rechtsmittel, Beschwerde, Erledigung, Rechtsschutzinteresse, Vereinsrecht, Ermittlungsverfahren, Verbotsbehörde, Durchsuchungsanordnung, Beschlagnahmeanordnung, Ermittlungsersuchen
Stichwort:Verbotsbehörde
Leitsatz:1. Die zulässigen Rechtsmittel gegen eine im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 und 2 VereinsG ergangene richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bestimmen sich in Ermangelung spezieller vereinsrechtlicher Regelungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

2. Das Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde gegen eine solche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist mit dem Vollzug der Durchsuchung und der Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände nicht entfallen. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berichtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfG <Zweiter Senat>, Beschluss vom 30.04.1997, BVerfGE 96, 27, 41; BVerfG <2. Kammer des Zweiten Senats>, Beschluss vom 15.07.1998, NJW 1999, 273).

3. Will die Verbotsbehörde im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG zur Hilfe verpflichteten Behörden nicht nur um einzelne konkrete Ermittlungshandlungen ersuchen, sondern ihnen einen Spielraum bei der Durchführung der Ermittlungen einräumen, muss sie dies in ihrem Ermittlungsersuchen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 1 S 10/02



BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 3.01 vom 09.02.2001

Rechtsgebiete:VereinsG, StPO
Schlagworte:Beschlagnahme, Beweismittel, Ermittlungen, Verbotsbehörde, Vereinsverbot.
Stichwort:Verbotsbehörde
Leitsatz:Leitsätze:

1. Auch nach der Verfügung eines Vereinsverbots sind gemäß § 4 VereinsG Ermittlungen der Verbotsbehörde mit dem Ziel zulässig, Beweismittel für einen etwaigen Anfechtungsprozess zu gewinnen.

2. Das Beschlagnahmeverbot gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i.V.m. § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO findet keine Anwendung auf Gegenstände im Gewahrsam eines Vereinsvorstandes, der den Verein zugleich als Rechtsanwalt vertritt.

Beschluss des 6. Senats vom 9. Februar 2001 - BVerwG 6 B 3.01 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 B 3.01


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