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Verbot der Haltung von Kampfhunden und Kampfhundmischlingen

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 24 W 38/03 vom 23.06.2003

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Verbot der Haltung von Kampfhunden und Kampfhundmischlingen
Stichwort:Verbot der Haltung von Kampfhunden und Kampfhundmischlingen
Leitsatz:1. Das partielle Verbot der Haltung bestimmter Hunderassen (hier: Kampfhunde und Kampfhundmischlinge) unterliegt als Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG der Beschlusskompetenz (BGHZ 145, 158) der Eigentümergemeinschaft.

2. Die Begriffe Kampfhund und Kampfhundmischling sind hinreichend bestimmt. Die Auslegung dieser beiden Begriffe im Verbotsbeschluss richtet sich nach dem Verständnis der beteiligten Wohnungseigentümer; unerheblich ist, dass diese beiden Begriffe wissenschaftlich nicht definiert sind.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 24 W 38/03




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