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Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 6 AZR 80/03 vom 19.01.2005

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, TzBfG, ETV-Arb
Schlagworte:Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter
Stichwort:Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter
Volltext: BAG - Beschluss, 6 AZR 80/03



BAG – Urteil, 6 AZR 224/03 vom 15.07.2004

Rechtsgebiete:GG, TzBfG, BGB, BeschFG, ZPO, ETV-Arb Deutschen Post AG
Schlagworte:Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter
Stichwort:Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter
Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 224/03

BAG – Urteil, 6 AZR 25/03 vom 15.07.2004

Rechtsgebiete:GG, TzBfG, BGB, BeschFG, ZPO, EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung, Richtlinie 1999/70/EG, ETV-Arb Deutsche Post AG
Schlagworte:Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter
Stichwort:Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter
Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 25/03

BAG – Urteil, 6 AZR 64/03 vom 11.12.2003

Rechtsgebiete:GG, TzBfG, BGB, BeschFG 1996, ZPO, EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung, Richtlinie 1999/70/EG, ETV-Arb
Schlagworte:Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter
Stichwort:Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter
Leitsatz:1. Das Verbot einer ungleichen Behandlung befristet wie unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer beim Entgelt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG konkretisiert das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Deshalb können sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer im Entgeltbereich rechtfertigen.

2. Die Regelung in § 23 ETV-Arb, die Arbeiter für die Dauer eines über den 31. Dezember 2000 hinausgehenden befristeten Arbeitsverhältnisses von der Gewährung der Besitzstandszulagen Lohn (§ 24 ETV-Arb iVm. Anlage 6) und Zuschläge (§ 25 ETV-Arb iVm. Anlage 9) ausnimmt, sie aber den über die Jahreswende 2000/2001 hinaus unbefristet beschäftigten Arbeitern gewährt, verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und ist insoweit unwirksam.
Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 64/03


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