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Verbleibensanordnung in Pflegefamilie

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 UF 180/02 vom 19.09.2002

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Verbleibensanordnung in Pflegefamilie
Stichwort:Verbleibensanordnung in Pflegefamilie
Leitsatz:Gemäß § 1632 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht nur dann auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und so lange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Erforderlich ist eine Abwägung des Kindesinteresses gegenüber dem Elternrecht der leiblichen Eltern. Dagegen ist nicht erforderlich für ein erfolgreiches Herausgabeverlangen, dass es "nur dem Wohl des Kindes dient oder ein triftiger Grund dafür vorliegt".
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 UF 180/02




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