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JuraForum.deUrteileSchlagwörterVverbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO als Verwaltungsakt nach § 118 AO 

verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO als Verwaltungsakt nach § 118 AO

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, VI R 54/07 vom 30.04.2009

Rechtsgebiete:AO, EStG
Schlagworte:Anrufungsauskunft nach § 42e EStG als feststellender Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO, verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO als Verwaltungsakt nach § 118 AO
Stichwort:verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO als Verwaltungsakt nach § 118 AO
Leitsatz:1. Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstätten-FA darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das FA selbst bindet.

2. Die Vorschrift des § 42e EStG gibt dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen.
Volltext: BFH - Urteil, VI R 54/07




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