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Verbandsklagerecht

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 KN 731/07 vom 28.05.2009

Rechtsgebiete:BNatSchG, NNatG, VwGO
Schlagworte:Antragsbefugnis, Änderungsverordnung, Beteiligungsrechte, Landschaftsschutzgebietsverordnung, Nautrschutzverein, Normenkontrollantrag, Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, Verbandsklage, Verbandsklagerecht, Verein, anerkannter Verein, materielle Rechte, subjektiv-öffentliche Rechte, subjektive Rechte
Stichwort:Verbandsklagerecht
Leitsatz:1. Einem nach § 60 Abs. 1 NNatG anerkannten Verein stehen in Bezug auf die Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung keine über die Beteiligungsrechte nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG und § 60 a Nr. 1 NNatG hinausgehenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu, weil ihm weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Niedersächsische Naturschutzgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften derartige Rechte einräumen.

2. Das Bundesnaturschutzgesetz und das Niedersächsische Naturschutzgesetz eröffnen einem anerkannten Verein auch nicht die Möglichkeit, einen Normenkontrollantrag zu stellen, ohne eine Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen.

3. Der Normenkontrollantrag eines anerkannten Vereins gegen eine Verordnung über die Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung ist daher mangels Antragsbefugnis unzulässig, wenn der Verein nicht geltend machen kann, in seinen o. g. Beteiligungsrechten verletzt zu sein.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 KN 731/07



OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 188/05 vom 31.08.2005

Rechtsgebiete:BremNatSchG, BremDG
Schlagworte:Verbandsklagerecht, Plangenehmigung Verbandsklage, Aufschüttungen, Deich, Andere Anlage
Stichwort:Verbandsklagerecht
Leitsatz:1. Die Verbandsklage nach §§ 44 Abs. 2 i.V.m. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BremNatSchG setzt voraus, dass ein Planfeststellungsverfahren stattgefunden hat oder hätte stattfinden müssen. Das Verfahren muss ein Vorhaben betreffen, das eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung von Natur oder Landschaft (§ 11 Abs. 1 BremNatSchG) bewirkt.

Eine Plangenehmigung begründet nach dem BremNatSchG kein Verbandsklagerecht.

2. Eine Aufschüttung im Außendeichsbereich ist weder ein Deich oder Damm noch eine andere Anlage im Sinne von § 119 Abs. 1 BremWG.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 188/05


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