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Verbandsbeteiligung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 59.01 vom 27.02.2003

Rechtsgebiete:FStrG, VwVfG, BNatSchG, FFH-RL
Schlagworte:straßenrechtliche Planfeststellung, Verbandsbeteiligung, Fristbestimmung, Verbandsklage, Präklusion, FFH-Richtlinie, Gebietsauswahl, Auswahlkriterien, Lebensraumschutz, erhebliche Beeinträchtigung, Vermeidung durch Schutzvorkehrungen
Stichwort:Verbandsbeteiligung
Leitsatz:1. § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ist auf anerkannte Naturschutzvereine nicht anwendbar. Wie weit ein Verein im gerichtlichen Verfahren mit Vorbringen präkludiert ist, bestimmt sich nach § 61 Abs. 3 BNatSchG. Innerhalb welcher Frist einem erkannten Verein im Rahmen der nach § 60 Abs. 2 BNatSchG gebotenen Beteiligung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, richtet sich vorbehaltlich anderweitiger Regelung nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzrechts im Bundes- oder Landesrecht.

2. Die FFH-Richtlinie enthält keine Regelung des Inhalts, dass die Mitgliedstaaten alle Gebiete melden müssen, die prioritäre Lebensraumtypen oder Arten aufweisen. Maßgebend sind auch insoweit die im Anhang in Phase 1 genannten Auswahlkriterien.

3. Ist der Planungsträger in der Lage, durch Schutzvorkehrungen sicherzustellen, dass der Grad der Beeinträchtigung, den die FFH-Richtlinie durch das Merkmal der Erheblichkeit kennzeichnet, nicht erreicht wird, so ist dem Integritätsinteresse Genüge getan.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 59.01



OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 5 M 16/02 vom 13.06.2002

Rechtsgebiete:WHG, LWaG M-V, LNatG M-V, LNatG, BNatSchG
Schlagworte:Abwasseranlage, Ausbau, Ausnahmegenehmigung, Auslaufkanal, Beteiligungsrecht, Biotop, Gewässer, Kanal, künstlich, Küstengewässer, natürlich, oberirdisch, Verbandsbeteiligung, Verbandsklage, Wasserhaushalt, Wasserkreislauf, Naturschutzverband
Stichwort:Verbandsbeteiligung
Leitsatz:1. Abwasseranlagen, die nach ihrer Entstehungsgeschichte ausschließlich zur Entsorgung des beim Betrieb von Atom- und Industrieanlagen anfallenden Abwassers bestimmt sind, können - auch wenn sie als offene Abwasserkanäle ausgestaltet sind - allenfalls dann gleichzeitig dem Gewässerbegriff nach § 1 Abs. 1 WHG unterfallen, wenn sie von ihrem äußeren Erscheinungsbild her eine Anbindung an den natürlichen Wasserhaushalt aufweisen.

2. Ein in vollem Umfang künstlich angelegter, in einem Molenbauwerk im Boddengewässer endender Kanal, der keinerlei Verbindung zum binnenländischen Wasserhaushalt aufweist, kann - sofern er überhaupt dem Gewässerbegriff des § 1 Abs. 1 WHG unterfällt - nur den Küstengewässern des § 1 Abs. 1 Nr. 1a WHG zugerechnet werden.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 5 M 16/02


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