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Verbandsaustritt

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 1409/06 vom 19.12.2007

Rechtsgebiete:TVG, ZPO
Schlagworte:Sonderzahlungen, Einzelhandel NRW, Nachwirkung, allgemein-verbindlicher Tarifvertrag, Verfallfrist, Verbandsaustritt, Überbrückungsfunktion, Anforderungen an qualifiziertes Bestreiten
Stichwort:Verbandsaustritt
Leitsatz:1. Die Nachwirkung von bis zu ihrem Außerkrafttreten allgemeinverbindlichen tariflichen Normen ergreift auch diejenigen Arbeitsverhältnisse, auf die der Tarifvertrag nur kraft seiner Allgemeinverbindlichkeit anwendbar war.

2. In solchen Fällen führt ein Verbandsaustritt des Arbeitgebers während des Nachwirkungszeitraums nicht zur Beendigung der Nachwirkung.

3. Eine die Nachwirkung beendende "andere Abmachung" i.S.v. § 4 Abs. 5 TVG ist nur eine solche, die auf das konkrete Arbeitsverhältnis der Parteien tatsächlich Anwendung findet.

4. Behauptet der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber ein Einschreiben mit einem bestimmten Inhalt übermittelt zu haben, und wird der Zugang eines Einschreibens mit der angegebenen Posteinlieferungsnummer unstreitig, kann der Arbeitgeber sich nicht darauf beschränken, den behaupteten Inhalt des Einschreibens zu bestreiten. Ein hinreichend qualifiziertes Bestreiten i.S.v. § 138 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber angibt, welchen anderen als den vom Arbeitnehmer behaupteten Inhalt das Einschreibens gehabt haben soll.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 1409/06



SAECHSISCHES-LAG – Beschluss, 2 TaBV 16/05 vom 12.05.2006

Rechtsgebiete:GG
Schlagworte:Angelegenheiten aus dem BetrVG - Verbandsaustritt - Beteiligungsrecht Betriebsrat - Rechtsfähigkeit
Stichwort:Verbandsaustritt
Volltext: SAECHSISCHES-LAG - Beschluss, 2 TaBV 16/05

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 831/05 vom 25.01.2006

Rechtsgebiete:TVG
Schlagworte:Tarifvertrag, Verbandsaustritt, verlängerte Tarifgebundenheit, Nachwirkung
Stichwort:Verbandsaustritt
Leitsatz:1. Nach dem Verbandaustritt des Arbeitgebers führt die Vereinbarung der Tarifvertragsparteien, die Mindestlaufzeit eines Tarifvertrages um einen erheblichen Zeitraum (hier um 41 Monate) zu verlängern, zum Ende der verlängerten Tarifgebundenheit i. S. v. § 3 Abs. 3 TVG.

2. Unterschreibt der Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber entworfenen Vertragstext, der inhaltliche Abweichungen von einem gemäß § 4 Abs. 5 TVG nachwirkenden Tarifvertrag enthält, so kommt eine "andere Abmachung" i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG zustande, die insoweit zum Ende der Tarifnachwirkung führt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer in einem Begleitschreiben den Vorbehalt einer "rechtlichen Überprüfung" erhebt, ohne jedoch deutlich zu machen, dass er den Vertrag nur mit tarifkonformem Inhalt zustande kommen lassen will.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 831/05

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 105/05 vom 12.05.2005

Rechtsgebiete:TVG, TV über ein 13. Monatseinkommen im Baugewerbe
Schlagworte:13. Monatseinkommen, Verbandsaustritt, Tarifbindung, Nachbindung, Nachwirkung, Besitzstand, andere Abmachung, Regelungsabrede
Stichwort:Verbandsaustritt
Leitsatz:1.) Tarifgebundenheit bleibt gem. § 3 Abs. 3 TVG trotz eines Verbandsaustritts bis zur Beendigung des Tarifvertrages bestehen (mit BAG vom 15.10.2003 - 4 AZR 573/02).

2.) Auch bei einem Verbandsaustritt schließt sich der Nachbindung im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG die Nachwirkung des Tarifvertrages an (mit BAG vom 7.11.2001 - 4 AZR 703/00), bis die Tarifnormen durch eine andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG ersetzt werden.

3.) Soweit aus dem nach Verbandsaustritt beendeten Tarifvertrag bereits Rechte erwachsen sind, z.B. anteilige Ansprüche auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens, können sie nicht durch eine "andere Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG vernichtet werden.

4.) Eine zwischen dem aus dem Verband ausgetretenen Arbeitgeber und dem Betriebsrat getroffene formlose Regelungsabrede stellt keine "andere Abmachung" iSd. § 4 Abs. 5 TVG dar, die die nachwirkenden Normen des Tarifvertrages gegen den Willen des Arbeitnehmers mit Wirkung für die Zukunft ablösen könnten.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 3 Sa 105/05


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