JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verband
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Schlagworte: | Naturschutzverein, Streitwert, Verband, Verbandsklage |
| Stichwort: | Verband |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 12 OA 347/08 | |
| Rechtsgebiete: | BeamtVG |
| Schlagworte: | Beamtenversorgung, Ruhensberechnung, Emeritenbezüge, Doppelbelastung öffentlicher Mittel, Beschäftigung im öffentlichen Dienst, Verwendungseinkommen, Verband, öffentlich-rechtliche Korporationen, Beteiligung der öffentlichen Hand an "ihren" Verbänden, Beherrschung des Verbandes, rechtsfähige Zusammenschlüsse, erwerbswirtschaftliche Betätigung, Verein, finanzielle Ausstattung des Verbandes, Kompetenzverteilung im Verband, Beteiligung Privater, Drittmittel, Fremdfinanzierungsanteil, Mitgliedschaft im Verband, personelle und finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand, Treuhänder, Möglichkeit des Mittelaustauschs, Projektförderung |
| Stichwort: | Verband |
| Leitsatz: | Verband im Sinne des § 53 Abs. 8 Satz 1 und 2 BeamtVG ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss, der von öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern beherrscht wird. Eine Beherrschung kann gegeben sein, wenn die Rechtsträger den Zusammenschluss umfassend finanzieren und ein |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 32.06 | |
| Rechtsgebiete: | LNatG M-V, StrWGM-V, Verf M-V |
| Schlagworte: | Allee, Alleenschutz, Baum, Fällung, Verkehrssicherungspflicht, Mitwirkung, Beteiligung, Verband, Ausnahme, Abstimmung, Benehmen, Merkblatt, Alleen, Unterhaltung, Vorwegnahme der Hauptsache |
| Stichwort: | Verband |
| Leitsatz: | Im Rahmen des Abstimmungsverfahrens gemäß § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V besteht grundsätzlich kein Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 M 17/08 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-GKG |
| Schlagworte: | Abwicklung, Auflösung, Fusion, Rückstände, Sonderumlage, Umlage, Umlagemaßstab, Verband, Verbandsumlage, Verteilungsregelung, Zweckverband, Zweckverbandsumlage |
| Stichwort: | Verband |
| Leitsatz: | 1. Die Erhebung einer Zweckverbandsumlage darf schon nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA nicht durch eine Vorschrift in der Verbandssatzung von vornherein nur auf einzelne Mitglieder des Zweckverbandes beschränkt werden. 2. Es kann offen bleiben, ob den Zweckverbänden überhaupt die Erhebung von getrennten Umlagen bzw. "Sonderumlagen", möglicherweise sogar auf der Grundlage verschiedener Umlagemaßstäben, über eine Differenzierung nach Aufgabenbereichen hinaus erlaubt ist. 3. Grundsätzlich hat ein Zweckverband auf Grund des Fehlens näherer Vorgaben im GKG LSA bei der Wahl des jeweiligen Umlagemaßstabes einen erheblichen Spielraum. Er muss darauf achten, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Verbindung mit dem gleichfalls dem Rechtsstaatsprinzip entstammenden Willkürverbot eine Umlegung der Kosten auf die verbandsangehörigen Gemeinden verbietet, bei der eine Gemeinde gegenüber den anderen Gemeinden offenbar sachunangemessen und damit unverhältnismäßig benachteiligt wird. 4. Ob im Rahmen der Erhebung einer (einheitlichen) Umlage eines neugebildeten Zweckverbandes ein Umlagemaßstab bestimmt werden kann und darf, durch den Rückstände, die vor der Fusion von Zweckverbänden entstanden waren, nur auf die jeweiligen Mitglieder dieser (Alt)Verbände verteilt werden, ist sehr fraglich. Möglicherweise kann eine solche Verteilung im Ergebnis nur durch im Rahmen der Fusion zu treffende Regelungen zwischen den Mitgliedsgemeinden und den (Alt)Verbänden erreicht werden, wonach die Mitgliedsgemeinden sich gegenüber dem neu zu bildenden Verband dazu verpflichten, im Innenverhältnis diese Rückstände in einem bestimmten Verhältnis zu übernehmen. 5. § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA, wonach ein Zweckverband nach seiner Auflösung als fortbestehend gilt, solange und soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert, ist bei einer Fusion von Zweckverbänden weder unmittelbar noch mit seinem "Rechtsgedanken" anwendbar. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 107/07 | |
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