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Verantwortung für Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Absätze 1 und 2 BBodSchG

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 20 CS 03.103 vom 09.07.2003

Rechtsgebiete:VwGO, KrW-/AbfG, BBodSchG, BBodSchVO
Schlagworte:Abfallrecht, stillgelegte Deponie, Untersuchung auf Altlast, Verantwortung für Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Absätze 1 und 2 BBodSchG, Verhältnis von Abfall- und Bodenschutzrecht
Stichwort:Verantwortung für Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Absätze 1 und 2 BBodSchG
Leitsatz:1. Eine vor Inkrafttreten der Neufassung des § 36 KrW-/AbfG stillgelegte Deponie ist "stillgelegt" im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG und folglich nach dem Bundesbodenschutzgesetz zu behandeln, wenn sie tatsächlich endgültig stillgelegt ist, die Stilllegung der zuständigen Behörde angezeigt worden ist und behördliche Maßnahmen in Bezug auf die Stilllegung zunächst nicht mehr zu erwarten waren.

2. "Orientierende Untersuchungen", die den Anfangsverdacht einer schädlichen Bodenveränderung überprüfen sollen, obliegen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG der zuständigen Behörde.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 20 CS 03.103




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