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Verantwortlichkeit

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10933/08.OVG vom 26.11.2008

Rechtsgebiete:BBodSchG, WHG, VAwS
Schlagworte:Bodenschutzrecht, Wasserrecht, Heizöl, Heizöltank, Heizölbehälter, Ölbehälter, Öltank, Befüllen, Befüllvorgang, Umkippen, Standfüße, Behälterfüße, Tankfüße, Ölschaden, Bodenverunreinigung, Verursachung, Verursacher, Verantwortlichkeit, Sanierungsverantwortung, Sanierungsverantwortlichkeit, unmittelbare Verursachung, Störer, Gefahrengrenze, Risiko, Sicherheitsvorkehrungen, Sicherheitseinrichtungen
Stichwort:Verantwortlichkeit
Leitsatz:1. Zur Sanierungsverantwortung des Heizölanlieferers für die durch das spätere Umkippen des Öltanks verursachte Bodenverunreinigung.

2. Die Sanierungsverantwortung des Heizölanlieferers erstreckt sich über die Kontrolle des Befüllvorgangs hinaus nur auf solche Mängel des Öltanks, die offen zutage liegen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10933/08.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10444/08.OVG vom 24.10.2008

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Anwendungsbereich, Aufnahme, aufnehmen, befristet, betreuen, Betreuung, Betrieb, Betriebserlaubnis, bezahlen, Bezahlung, Beziehung, Bezugsperson, Bindung, Dauer, dauerhaft, einbinden, Einbindung, Eingliederungshilfe, Einrichtung, Einrichtungsträger, Eltern, emotional, Entgelt, Erlaubnis, erstatten, Erstattung, Erwerbszweck, Erziehungshilfe, Erziehungsstelle, Fachfamilie, familiär, Familie, familienähnlich, Familienleistungsausgleich, Familienpflege, fortdauernd, Gewährung, Haushalt, Hilfe, Hilfe zur Erziehung, Indiz, indiziell, Jugendhilfe, Jugendlicher, Kind, Kindergeld, Kindertagespflege, Kosten, Kostenerstattung, kurzfristig, leben, Leistung, Leistungsträger, letztverantwortlich, Letztverantwortlichkeit, Mitarbeiter, pädagogisch, Pauschalbetrag, Personensorgeberechtigter, persönlich, Pflege, pflegen, Pflegeeltern, Pflegeerlaubnis, Pflegekind, Pflegeperson, über Tag und Nacht, örtlich, sonstige betreute Wohnform, Träger, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, verantwortlich, Verantwortlichkeit, Verbleib, Verbundenheit, Verhältnis, vermitteln, Vollzeitpflege, Wechsel, Weisung, weisungsberechtigt, Weisungsrecht, zuständig, Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel
Stichwort:Verantwortlichkeit
Leitsatz:1) Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nur, wer der Sache nach "Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 SGB VIII leistet und nicht etwa ein Kind oder einen Jugendlichen in einer "Einrichtung" oder einer "sonstigen betreuten Wohnform" im Sinne von § 34 SGB VIII betreut.

2) Für die Abgrenzung der Formen der Vollzeitpflege von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII ist entscheidend, ob das Kind bzw. der Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist, oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde, die Verantwortung daher zumindest mit anderen geteilt wird und unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10444/08.OVG

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 B 823/08 vom 27.05.2008

Rechtsgebiete:HSchG
Schlagworte:Ergänzungsschule, Schulträger, Untersagung, Verantwortlichkeit, Verfügungsadressat
Stichwort:Verantwortlichkeit
Leitsatz:1. Potentieller Adressat einer schulaufsichtsbehördlichen Untersagung der Fortführung einer Ergänzungsschule ist deren Träger.

2. Träger einer Ergänzungsschule ist die Person oder Personenmehrheit, die über das "Ob" und das "Wie" des (weiteren) Betreibens der Schule entscheidet.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 B 823/08

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss OWi 128/08 vom 01.04.2008

Rechtsgebiete:GGVSE
Schlagworte:Ladungssicherung, Verantwortlichkeit, Fahrer, Beförderer
Stichwort:Verantwortlichkeit
Leitsatz:Für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zur Durchführung der Ladungssicherung reicht es aus, dass dem Fahrzeugführer die hierfür benötigten Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stehen und er von diesen ohne Schwierigkeiten - in eigener Verantwortung - Gebrauch machen kann. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn sich die im Einzelfall benötigten Sicherungsmittel bei Fahrtantritt griffbereit im Fahrzeug befinden. Vielmehr stehen die zur Ladungssicherung erforderlichen Ausrüstungsgegenstände dem Fahrzeugführer auch dann zur eigenverantwortlichen Benutzung zur Verfügung, wenn der Halter bzw. der Beförderer solche Sicherungsmittel in ausreichender Anzahl an einem Standort, von dem aus der Fahrzeugführer seine Fahrt antritt, lagermäßig vorrätig hält und sich der Fahrzeugführer ihrer ohne Schwierigkeiten bedienen kann.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss OWi 128/08


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