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OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 89/09 vom 21.07.2009

Rechtsgebiete:BBodSchG, VwGO
Schlagworte:Sanierungsanordnung, Verantwortlicher Geschäftsführer, Komplementär, Kommanditgesellschaft, Aufschiebende Wirkung, Widerspruch, Ermessensfehler, Ausgangsbescheid, Widerspruchsbescheid
Stichwort:Verantwortlicher Geschäftsführer
Leitsatz:1. Hat der geschäftsführende Komplementär einer Kommanditgesellschaft im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eine schädliche Bodenverunreinigung verursacht, tritt die Verantwortlichkeit der Kommanditgesellschaft für Sanierungsmaßnahmen neben und nicht an die Stelle der Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für sein Verhalten.

2. Leidet ein Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, an einem Ermessensfehler, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf einen entsprechenden Antrag des Widerspruchsführers uneingeschränkt wiederherzustellen. Die Möglichkeit, dass die Widerspruchsbehörde in dem noch ausstehenden Widerspruchsbescheid ihr Ermessen fehlerfrei ausübt, rechtfertigt es nicht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchs oder bis zum Ablauf der Klagefrist zu beschränken. Die Behörde kann, wenn ein rechtmäßiger Widerspruchsbescheid ergangen ist, einen Antrag auf Abänderung der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen (Modifizierung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 89/09




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